09-09-2020, 09:16
Genau, es geht um eine Unterhaltspfändung nach § 850d der Zivilprozessordnung (ZPO). Der individuelle Selbstbehalt wird vom Vollstreckungsgericht festgelegt, daher ist das auch der richtige "Ansprechpartner".
Die Frage ist, ob hier ein formloses Schreiben mit der Bitte um Überprüfung und Aktualisierung nach neuesten Gegebenheiten reicht, oder ob eine Gewisse Form einzuhalten ist.
Die Frage ist, ob hier ein formloses Schreiben mit der Bitte um Überprüfung und Aktualisierung nach neuesten Gegebenheiten reicht, oder ob eine Gewisse Form einzuhalten ist.