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vereinfachtes Verfahren - umgehen? wie? sinnvoll?
#14
(23-09-2020, 13:35)p__ schrieb: Aufstocker behalten aber mehr wie nichtarbeitende ALG  2 - Bezieher bekommen.

Entweder reden wir aneinander vorbei oder du weißt mehr (bzw weniger) als ich:
Mit welcher rechtlichen Grundlage würde das Jobcenter ALG1 Bezüge auf über-ALG2-Niveau aufstocken, wenn der ALG1 Bezieher zZ nicht arbeitet?



(23-09-2020, 14:10)Gast1969 schrieb: Und hauen Dir -wie bei mir geschehen- noch kurz vor erreichen der Volljährigkeit eine Lohnpfändung rein und schaffen damit einen Status Quo aus dem Du nicht mehr rauskommst, gleichzeitig dein dann volljähriges Kind keinerlei Vollstreckungsaufwand hat, weil läuft ja schon............................
(23-09-2020, 15:10)Arminius schrieb: Vor allem nicht OHNE erhebliche finanzielle Mittel ! Man darf nie vergessen das die Gesamtsumme zählt bei den Kosten. Es macht einen Unterschied ob der Unterhaltsschuldner die Kosten tragen muss ODER ob auch die Gefahr f. auch den Unterhaltsgläubiger entsteht.


Bei unbegrenzten Titel natürlich von A***H. Bei begrenzten Titel...Hast Du überzeugende Argumente und natürlich einen Job wo Du jederzeit auch Prozesskostenhilfe bekommst  Wink

Lohnpfändung bei ALG2 bzw. bei Lohn der maximal auf dem Niveau der §850d ZPO Grenze liegt?
Da liegt das Kostenrisiko wohl ganz alleine auf der Seite des Gläubigers, denn der muss den bzw. die erfolglosen Pfändugsversuche des Gerichtsvollziehers bezahlen, wenn beim Schuldner nichts zu holen war?

Ich hab das selber während meiner betrieblichen Umschulung aus der anderen Perspektive erlebt... Chef zahlte irgendwann kein Gehalt mehr, ich wollte aber unbedingt die Umschulung zuende bringen. Den Titel über ~5000€ konnte ich mir an die Wand hängen, bekommen habe ich davon exakt 0 Cent und wenn man nicht regelmäßig Bock hat den Gerichtsvollzieher zu bezahlen hält das Dingen eben auch keine 30 Jahre...




Mich verwirren unabhängig davon aber noch Formulierungen auf diesem "Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" bzw. auf dem dazugehörigen Hinweiseblatt...

Ganz oben heißt es:
"Möglich sind Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens. Dies können folgende Einwendungen sein"
=> Ok, Verstoß gegen §250 FamG steht nicht explizit drin, aber die Beispiele gehen in die Richtung und in §250 FamG steht auch explizit "Unzulässigkeit", das ist also wohl das was ich machen will?

Dadrunter steht dann:
"Andere Einwendungen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn Sie zugleich erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie zur Unterhaltsleistungen bereit sind und sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten".
Da drunter wird dann explizit das Beispiel des Zeitpunktes genannt und dass das ebenfalls nur zulässig ist, wenn man sich verpflichtet, dass man zahlt...
Ich kann also nur Einwendungen gegen den offensichtlich falschen Zeitpunkt gemäß §1603 BGB einwenden, wenn ich mich verpflichte zu zahlen? Kann das richtig sein?

Weiter unten dann noch
"Erheben Sie ihre Einwendungen korrekt, werden diese Einwendugen dem Antragssteller mitgeteilt und der Kindesunterhalt wird in der Höhe, in der Sie sich zur Zahlung verpflichtet haben, gerichtskostenfrei festgesetzt"
Bitte was? Wenn mein Einwand der Unzulässigkeit also korrekt ist, dann wird das dem Antragssteller mitgeteilt und der Kindesunterhalt wird festgesetzt in der Höhe, in der ich mich verpflichtet habe, obwohl ich mich gar nicht verpflichtet habe?


Ich frag mal ganz doof/direkt:
Ich muss mich zur Zahlung verpflichten, auch wenn der Antrag von vorne bis hinten unzulässig ist, um eben gegen diese Unzulässigkeiten überhaupt erst Einwendungen zu erheben? Huh
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RE: vereinfachtes Verfahren - umgehen? wie? sinnvoll? - von egal-ist-88 - 27-09-2020, 17:03

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