28-09-2020, 12:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-09-2020, 12:14 von egal-ist-88.)
(27-09-2020, 19:54)p__ schrieb:(27-09-2020, 18:35)egal-ist-88 schrieb: für mich als zZ nicht erwerbstätiger aber eben irrelevant
Ja, aber der Vorschlag war ja, zu arbeiten, aber nicht voll (Zeit für Umgang :-) und sich als Aufstocker den Unterhalt auffüllen zu lassen.
Für die Zukunft wäre das auch durchaus eine Option (wobei Teilzeit in meiner Branche schwer zu finden ist), nur jetzt gerade habe ich mit dem vereinfachten Verfahren eben erstmal eine andere Baustelle auf dem Tisch.
Mir ist gerade folgendes aufgefallen:
In einem sehr klein gedruckten Teil auf dem Antragsbogen wird innerhalb eines Fließtextes durch den Antragssteller bestätigt, dass das Kind keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezieht.
Diese Bestätigung ist meines Wissens nach unwahr.
Ich habe hier ein Rechtswahrungsanzeige der Unterhaltsvorschusskasse, die keine 2 Jahre alt ist, in der bestätigt wird, dass für das Kind eben entsprechende Leistung gezahlt wird, dass der Anspruch übergegangen ist und dass ich entsprechend in Regress genommen werden kann.
Sollte die Zahlung von Unterhaltsvorschuss aus irgendeinem Grunde eingestellt worden sein (mir fällt keiner ein... Heirat wäre wohl der einzig denkbare, aber auf dem Antragsbogen steht nach wie vor der Mädchenname der Kindesmutter und Freunde von mir haben mal bei Facebook gestalked, da finden sich keine Fotos oder sonstwas) müsste ich darüber doch ebenfalls ein Schreiben bekommen haben, oder?
Wenn diese Angabe also -wie angenommen- wirklich unwahr sein sollte, ich diesbzgl. Einwendungen wegen Unzulässigkeit erhebe, diese Einwendung aber abgelehnt wird, würde ohne weiteres ein vollstreckbarer Titel ergehen, richtig?
Hätte dann eine Beschwerdeverfahren vor dem zuständigen OLG eine aufschiebende Wirkung was den Titel bzw. die Vollstreckbarkeit angeht?
Ich habe bereits einen Beschluss des OLG Thüringen gefunden, wo ein nahezu identischer Sachverhalt (unwahre Angaben in Sachen bezogene Leistungen) dazu führte, dass das OLG den ganzen Schmonzes den das Amtsgericht verzapft hat, aufgehoben hat... Frage ist halt nur ob in der Zeit gepfändet werden könnte, oder ob eben aufschiebende Wirkung besteht?