28-09-2020, 13:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-09-2020, 13:39 von egal-ist-88.)
(28-09-2020, 12:43)p__ schrieb:(28-09-2020, 12:12)egal-ist-88 schrieb: Wenn diese Angabe also -wie angenommen- wirklich unwahr sein sollte, ich diesbzgl. Einwendungen wegen Unzulässigkeit erhebe, diese Einwendung aber abgelehnt wird, würde ohne weiteres ein vollstreckbarer Titel ergehen, richtig?
Ist immer dasselbe. Du kannst gegen Antrag selber vorgehen, weil er Mängel hat. Dann wird -schwuppdiwupp- ein Neuer gestellt. Oder du kannst gegen die Unterhaltshöhe argumentieren. Dann legt das Gericht die Höhe fest.
Mit Verlaub, im Ergebnis ist es ganz bestimmt nicht "immer das dasselbe" ob ich einen Antrag der rechtswidrige Nachzahlungen seit Januar 2019 beantragt einfach lethargisch-ist-eh-immer-das-gleiche-durchnicke oder ob ich mich dagegen wehre und dann -schwuppdiwupp oder nicht- ein neuer, rechtskonformer erstellt wird, der eben diese Nachforderung nicht mehr beinhaltet!
In Zahlen sind das deutlich über 5000€ Unterschied und gerade wenn man nicht alles gegen die Wand fährt und unpfändbare Schulden bis zum Sankt-Nimmerleinstag auflaufen lässt sondern stattdessen den hier ja immer propagierten Weg der Aufstockung wählt, ist das doch alles andere als irrelevant!
Die wichtige Frage in dem Zusammenhang war übrigens auch nicht die eine -eher rethorische- die du zitierst sondern eben die folgende:
Hätte eine Beschwerdefahren beim OLG aufschiebende Wirkung in Bezug auf einen im vereinfachten Verfahren (zu Unrecht wegen Unzulässigkeit) erwirkten Titel bzw. dessen Pfändbarkeit?
Unabhängig davon ist doch auch folgender Sachverhalt hochgradig interessant:
Gemäß §250 Abs. 1 Punkt 12 FamG muss der Antrag die (wahrheitsgemäße) Bestätigung beinhalten, dass das Kind keine Leistungen gemäß UVG erhält - ansonsten ist er gemäß Abs. 2 als unzulässig zurück zuweisen.
Das bedeutet doch im Umkehrschluss, dass ein vereinfachtes Verfahren bei aktiv laufender UVG-Zahlung immer unzulässig sein muss - oder mit anderen Worten, dass erstmal die Zahlung von UVG eingestellt werden muss, damit eine Festlegung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden kann?!
Das würde Mami nämlich gar nicht gefallen...