(13-12-2020, 00:36)IPAD3000 schrieb: Wenn ich einen kleinen Beitrag dazu leisten darf: Was Forderungen der UVK und des Jobcenters angehen, so erhebe doch die Einrede der Verjährung. Denn deren Regressforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, nicht wie direkte Unterhaltsrückstände, wo es 30 Jahre wären.
Nochmal zum Verständnis...
Unterhaltsrückstände die im Titel stehen verjähren nach 30 Jahre...Unterhaltsrückstände die nach der Titulierung entstehen können nach 3 Jahren verjähren, oder ?
Lg
A.