(13-12-2020, 13:12)p__ schrieb: Also Unbezahltes ab 1.11.2016 erst in 30 Jahren. Nachdem nun die Verwirkung nach dem BGH-Urteil offenbar auch wegfällt, gilt einmal der Grundsatz, sich mit Unterhaltsschulden gründlich und dauerhaft einzurichten anstatt auf irgendwelche Verjährungen, Verwirkungen, Insolvenzen und sowas zu hoffen.
Es gibt da keine Durststrecke mit späterem Neustart, weil es keinen Neustart gibt. Die Entwicklung der letzten Jahre hat das noch enorm verstärkt, ist massiv gläubigerzentrierter geworden. Verwirkung weg, Insolvenzrecht geändert so dass fast grundsätzlich keine Unterhaltsschulden erfasst werden. Man sollte also seinen Lebensweg und seine berufliche Entwicklung grundsätzlich daran anpassen.
Ich glaub da wird was durcheinander gebracht. Es ist richtig, das Unterhalt aufgrund eines Titels in 30 Jahren verjährt, sofern Forderungen rückwirkend (!) festgestellt werden. Fortlaufende Ansprüche, also die monatlichen Zahlungen verjähren in drei Jahren, bei Kindesunterhalt beginnen die drei Jahre jedoch erst mit dem 18. Geburtstag des Kindes! Gehen diese Ansprüche auf andere Leistungsträger über, egal ob das Kind noch minderjährig ist oder nicht, also zahlt die UVK z.B. den Kindesunterhalt, so entstehen Regeressansprüche des Amtes, welche abweichend in 3 Jahren verjähren. Die Verjährung endet jeweils zum 31.12. des Jahres, indem die Ansprüche verjähren. Wird zwischenzeitlich gepfändet (eine Mahnung reicht nicht) so beginnt die Verjährung von vorne zu laufen.