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Drohende Strafanzeige aus Österreich durch UVK
#6
Da musst du im Austrittsabkommen nachsehen. Sofern das Europäische Mahnverfahren und europäische Vollstreckungstitel dort nicht geregelt sind, sind sie mit dem Austritt ab 1.1.2021 weggefallen. Das bedeutet für dich, dass du erst einmal Ruhe hast. Aber es bedeutet auch, dass wie mit vielen anderen Nicht-EU-Ländern früher oder später Regeln wie das Auslandsunterhaltsgesetz unterschrieben werden. Das bedeutet wiederum, dass die Ruhe nur befristet sein wird, früher oder später gibts wieder Durchgriff auf dich.

Und das sogar erweitert. Denn dann greift nun auch §1613 BGB, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen lag an tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen.

Ich halte deshalb die mit dem Austritt verbundene Hoffnungen für verfehlt. Sinnvoller wird es sein, die Atempause zu nutzen um sich unauffindbar zu machen. Auskünfte aus GB nach D fliessen vielleicht ab 1.1. ebenfalls nicht mehr so locker. Das sind Chancen für einen Verschwindibus.
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RE: Forderung von ausländischer UVK - von p__ - 28-12-2020, 16:29
RE: Forderung von ausländischer UVK - von p__ - 30-12-2020, 12:01
RE: Forderung von ausländischer UVK - von p__ - 30-12-2020, 12:14

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