14-01-2021, 02:42
Hi Forumsgemeinde,
wie lange kann ein Verfahren im Familienrecht maximal ruhen, bevor es verjährt?
Meine Internetrecherche brachte zutage, dass die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts, d.h. dem Beschluss über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, endet.
Gilt das auch im deutschen Familienrecht?
Ich habe vor ein paar Monaten das Ruhen meines Verfahrens (Meine Erlangung der gemeinsamen Sorge) beantragt. Meinem Antrag wurde vom Gericht in einer Form einer "Abladung zur Anhörung" stattgegeben.
Der Grund für meine Motivation das Verfahren erstmal ruhen zu lassen war, dass die Mutter meines Kindes Anzeige gegen mich wegen Stalking erstattet hat, was zur Folge hatte, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen mich eingeleitet hat.
Das war natürlich ein Trick der Schlange meinen Antrag zu kontern bzw. erst einmal auf Eis zu legen.
Das hat offensichtlich auch gut geklappt.
Nun wurde ich benachrichtigt, dass die Ermittlungen gegen mich erwartungsgemäß eingestellt wurden.
Jetzt wo diese vom Tisch sind, möchte ich meinen Antrag wieder in Gang bringen, allerdings nicht zu früh, denn es müssen noch weitere Weichen gestellt und noch ein paar Sachen aus dem Weg geräumt werden.
Ich nehme an, ich muss das Gericht wieder anschreiben, wenn ich das Verfahren bei Zeiten fortsetzen möchte?! Das Gericht wird den Schritt nicht von sich aus einleiten?
Sind es max. sechs Monate, die ich habe, nachdem ich zuletzt vom Gericht in der Sache gehört habe?
wie lange kann ein Verfahren im Familienrecht maximal ruhen, bevor es verjährt?
Meine Internetrecherche brachte zutage, dass die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts, d.h. dem Beschluss über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, endet.
Gilt das auch im deutschen Familienrecht?
Ich habe vor ein paar Monaten das Ruhen meines Verfahrens (Meine Erlangung der gemeinsamen Sorge) beantragt. Meinem Antrag wurde vom Gericht in einer Form einer "Abladung zur Anhörung" stattgegeben.
Der Grund für meine Motivation das Verfahren erstmal ruhen zu lassen war, dass die Mutter meines Kindes Anzeige gegen mich wegen Stalking erstattet hat, was zur Folge hatte, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen mich eingeleitet hat.
Das war natürlich ein Trick der Schlange meinen Antrag zu kontern bzw. erst einmal auf Eis zu legen.
Das hat offensichtlich auch gut geklappt.
Nun wurde ich benachrichtigt, dass die Ermittlungen gegen mich erwartungsgemäß eingestellt wurden.
Jetzt wo diese vom Tisch sind, möchte ich meinen Antrag wieder in Gang bringen, allerdings nicht zu früh, denn es müssen noch weitere Weichen gestellt und noch ein paar Sachen aus dem Weg geräumt werden.
Ich nehme an, ich muss das Gericht wieder anschreiben, wenn ich das Verfahren bei Zeiten fortsetzen möchte?! Das Gericht wird den Schritt nicht von sich aus einleiten?
Sind es max. sechs Monate, die ich habe, nachdem ich zuletzt vom Gericht in der Sache gehört habe?