09-02-2021, 14:36
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-02-2021, 14:39 von Alles-durch.)
Ok. Danke
Der Beschluss sagt aber, dass ich wegrennen muss, was meiner Meinung vollkommen unzulässig ist. Der Richter kann es jetzt aber ahnden. Er muss ja beim Ordnungsgeld die Rechtsgrundlage nicht prüfen sondern nur den Beschlussverstoß, wie der Deckss...a..ck mich per Hinweis wissen ließ.
Mir geht es lediglich darum, dass ich bei der Eingabe beim BVerfG gezwungen bin den Artikel zu benennen gegen den Verstoßen wird. Es ist also eine formale Anforderung, die ich erfüllen muss.
Ggf. hat jemand eine Idee welcher Artikel der Verfassung da am besten paßt.
Ich bin dann auch gespannt was das BVerfG dazu sagen wird. Die Chancen stehen gut, dass die was sagen werden.
Bei mir ist nämlich außerdem ein einstweiliger Beschluss trotz Antrag aus mündliche Verhandlung ohne Anhörung geändert worden. Die Zulässigkeit ist in der Rechtsprechung umstritten, wozu mir die Ausführungen eines Verwaltungsrichters des Bundes vorliegen. Er hätte nämlich den mündlichen Termin anordnen müssen bzw. ist es umstritten. Für die mündlichen Verhandlung steht dem wiederum die Befangenheit im weg.
Der Beschluss sagt aber, dass ich wegrennen muss, was meiner Meinung vollkommen unzulässig ist. Der Richter kann es jetzt aber ahnden. Er muss ja beim Ordnungsgeld die Rechtsgrundlage nicht prüfen sondern nur den Beschlussverstoß, wie der Deckss...a..ck mich per Hinweis wissen ließ.
Mir geht es lediglich darum, dass ich bei der Eingabe beim BVerfG gezwungen bin den Artikel zu benennen gegen den Verstoßen wird. Es ist also eine formale Anforderung, die ich erfüllen muss.
Ggf. hat jemand eine Idee welcher Artikel der Verfassung da am besten paßt.
Ich bin dann auch gespannt was das BVerfG dazu sagen wird. Die Chancen stehen gut, dass die was sagen werden.
Bei mir ist nämlich außerdem ein einstweiliger Beschluss trotz Antrag aus mündliche Verhandlung ohne Anhörung geändert worden. Die Zulässigkeit ist in der Rechtsprechung umstritten, wozu mir die Ausführungen eines Verwaltungsrichters des Bundes vorliegen. Er hätte nämlich den mündlichen Termin anordnen müssen bzw. ist es umstritten. Für die mündlichen Verhandlung steht dem wiederum die Befangenheit im weg.