17-05-2021, 09:49
(16-05-2021, 21:20)Alles-durch schrieb: §12 FamFG in Verbindung von §10 Abs. 2 lit 2 FamFG gilt doch nach wie vor. Wie will der Richter meine Mutter ablehnen, wenn ich das beantrage. Hast Du eine Quelle?
Das kann er nur nicht ablehnen, wenn deine Mutter auch Verfahrensbevollmächtigte sein könnte (§12 Satz 2 FamFG). Das Gericht kann dem Beistand unter den gleichen Voraussetzungen wie einem Bevollmächtigten (dazu § 10 FamFG) das weitere Auftreten untersagen und muss einen Beistand, der die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 FamFG nicht erfüllt, grundsätzlich zurückweisen (§ 12 Satz 4).