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Psychisch kranke Frau. Chance auf Aufenthaltsbestimmungsrecht/Wechselmodell?
Hallo Apfelmuss,

"alles richtig gemacht" das sehe ich nicht so - im Gegenteil, Du läuft in eine Falle.

Vieles ist formaljuristisch....
Ein Gutachter darf NUR die Fragestellung beantworten. Er MUSS sich auf die Fragestellung beziehen.

Du klagst auf Wechselmodell. Bisher war es auch ungefähr 50/50. Aber seit Prozessbeginn läuft die Betreuung zugunsten der Mutter.

Ist die Fragestellung "Hauptbezugsperson"... dann bist Du schnell raus, auch wenn dich der Gutachter für die bessere Erziehungsperson hält.
Für den Dir wohlgesonnenen Fall würde der Gutachter ungefähr folgendes schreiben:
"Die Bindung zum Vater und seine Erziehungleistung ist intakt, während bei der Mutter einige kleinere Defizite in der Erziehung vorhanden sind. Aber die Mutter ist zweifelslos die Hauptbezugsperson. Das ergibt sich allein schon aus der praktizierten Übernachtungsregelung der Eltern."

Richterin: "Die Mutter ist die Hauptbezugsperson. Der Lebensmittelpunkt des Kindes liegt bei der Mutter. Der Vater erhält aufgrund der sehr guten Bindung zum Kind ein großzügiges Umgangsrecht"

--> Fazit.... die Richterin wird genau das machen, was sie Dir schon vorher vorgeschlagen hat.


Du MUSST Dich dafür einsetzen, dass die Fragestellung "welche Betreuungsregelung entspricht dem Kindeswohl am Besten" lautet (oder ähnlich). Falls sie das trotzdem ignorieren, dann hast Du wenigstens Munition für die 2.Instanz.

Unabhängig davon, musst Du auf Erhalt eurer bisherigen Elternvereinbarung der 50/50-Betreuung bestehen. Auch wenn es nur mündlich bzw. praktiziert wurde und eine schriftliche Bestätigung fehlt.... Es ist trotzdem eine Vereinbarung. Die Mutter bricht diese Vereinbarung, wenn sie Dir die Übernachtung spontan verweigert.
Als wir die Orientierung verloren hatten, verdoppelten wir die Anstrengungen (Mark Twain)
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RE: Psychisch kranke Frau. Chance auf Aufenthaltsbestimmungsrecht/Wechselmodell? - von Ruckzuckmaschine - 03-06-2021, 11:52

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