Zitat:Es gibt keinen Formularzwang. Nicht mal der Umfang der Auskunft ist fix.
§1605 BGB: Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
Nicht der Inhalt ist festgelegt, sondern das Ziel. Bei jemand, der im Ausland arbeitet könnte also die geschuldete Auskunft anders aussehen wie bei einem Inländer. Wie genau, das entscheidet im Zweifelsfall nicht das Jugendamt und nicht der Unterhaltsberechtigte, sondern ein Richter.
Wie deckt sich das in Bezug auf §6 Abs. 1 UVG auf den in derartigen Schreiben hingewiesen wird: " Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
Ich interpretiere das so, das der Gesetygeber der UVH die Definitionshoheit ueberträgt zu definieren was erforderlich ist?