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Einschreiben versus email, Ermittlungsbogen zur Einkommens/Vermögenssituation
#11
Die Höhe des Mindestunterhalts ist in § 1612a BGB festgelegt. Abs. 4, siehe die Rechtsverordnung: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgeb...erhalt.pdf

Du bringst wie sehr viele Pflichtige zwei Dinge nicht auseinander: Den bestehenden Titel einerseits und die Berechnung des Unterhalts. Ein bestehender Titel bleibt bestehen, völlig egal wie du oder sonstjemand meint, die Unterhaltshöhe zu berechnen.

Du hast einen Titel am Hals. Da drin steht eine eindeutige Unterhaltshöhe. Es ist also völlig egal, was du denkst, du musst den Titel bezahlen. Bis er ungültig geworden ist.

Zitat:Ich frage mich auch was der Sinn der zwei jährigen Einkommenspruefung ist?

Dieser permanente Durchgriff auf dich dient allein der Auslotung der Möglichkeiten, dich noch mehr abzuzocken. Keiner dieser vollgefressenen hoch alimentierten Jugendamtsdauerrechtsbrecher wird den Titel herabsetzen, wenn die Unterhaltsprüfung oder sonstige Umstände beweisen, dass mittlerweile eigentlich ein niedrigerer Unterhalt korrekt wäre. In diesem Fall werden sie einfach gar nichts tun. Es ist DEINE Aufgabe, das zu erzwingen. In den allermeisten Fällen wirst du nur auf den Gerichtsweg verwiesen. Alles Risiken, wirklich ausnahmslos alle gehen zu deinen Lasten.
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RE: Einschreiben versus email, Ermittlungsbogen zur Einkommens/Vermögenssituation - von p__ - 19-06-2021, 23:41

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