.
Wie an @ Vivaasia bereits gepostet ist die Titulierung im beschriebenen Rahmen erfolgt und mit damals schon existierendem Auslandsbezug. Meine damalige Anwältin fuer internat. Familienrecht äusserte sich auch so, das natuerlich die unterschiedliche Parität die sich auch zwangsweise auf den Selbstbehalt im Lande des Lebensmittelpunktes des Schuldners auswirken muss.
Das hat auch der BGH bestätigt.
Da ich aber weis das die Praxis in BRD Groesstenteils von Rechtsbruch geprägt ist, gehe ich davon aus, das ich jedesmal kostenpflichtig am Wohnort des Kindes prozessieren muesste um mein Recht einzuklagen.
Abänderungsklage, obwohl es ja nichts abzuändern gibt, da seit titulierung Auslandsbezug mit den zu berücksichtigenden Faktoren herrscht.
Ueber die Aussichten auf Erfolg und di derartiger Klagen bin ich unterrichtet .
Ich habe denen 50,-€ angeboten, worauf die mit keiner Silbe eingehen und auf ihre Gesamtforderungen bestehen. Allenfalls vermissen, das ich nicht wenigstens den angebotenen Betrag schon angefangen habe zu zahlen (Habe ich nicht weil ich fast fuenf Monate auf eine Antwort in Bezug auf meine Situation gewartet habe und ob das akzeptiert wuerde).
Im Endeffekt wird es dann gar nichts geben. Vollkommen krank
(20-06-2021, 08:10)p__ schrieb: Spielt jetzt keine Rolle, denn du hast bereits einen Titel am Hals. Der Albaner oder sonstwer hat einen Titel über Mindestunterhalt unterschrieben. Er kann anschliessend abhauen wohin er will, im Viereck hüpfen, krank werden, arbeitslos, Geringverdiener, was auch immer... das ändert nichts an der Tatsache: Der Titel ist von ihm zu bedienen. Will er das ändern, muss er erfolgreich am Gerichtsstand des Kinderwohnorts auf Herabsetzung klagen. Und bis zu diesem Erfolg kann er jederzeit vollstreckt werden. So ist der Mechanismus.Wahrscheinlich. Obwohl das im von mir angefuehrten Beispielszenario die total Schlachtung der Kuh bedeutet die man eigentlich, möglichst lang, melken will.
Wie an @ Vivaasia bereits gepostet ist die Titulierung im beschriebenen Rahmen erfolgt und mit damals schon existierendem Auslandsbezug. Meine damalige Anwältin fuer internat. Familienrecht äusserte sich auch so, das natuerlich die unterschiedliche Parität die sich auch zwangsweise auf den Selbstbehalt im Lande des Lebensmittelpunktes des Schuldners auswirken muss.
Das hat auch der BGH bestätigt.
Da ich aber weis das die Praxis in BRD Groesstenteils von Rechtsbruch geprägt ist, gehe ich davon aus, das ich jedesmal kostenpflichtig am Wohnort des Kindes prozessieren muesste um mein Recht einzuklagen.
Abänderungsklage, obwohl es ja nichts abzuändern gibt, da seit titulierung Auslandsbezug mit den zu berücksichtigenden Faktoren herrscht.
Ueber die Aussichten auf Erfolg und di derartiger Klagen bin ich unterrichtet .
Ich habe denen 50,-€ angeboten, worauf die mit keiner Silbe eingehen und auf ihre Gesamtforderungen bestehen. Allenfalls vermissen, das ich nicht wenigstens den angebotenen Betrag schon angefangen habe zu zahlen (Habe ich nicht weil ich fast fuenf Monate auf eine Antwort in Bezug auf meine Situation gewartet habe und ob das akzeptiert wuerde).
Im Endeffekt wird es dann gar nichts geben. Vollkommen krank