12-09-2021, 13:04
In der Augsburger Allgemeinen vom 09.02.2021 teilt RA Marcus Becker jedoch mit, dass er sich als "Hüter der Grundrechte" sehe.
Geht es jedoch um das Eigentum seines Mandanten und dessen unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte, und damit, um den Schutz des verfassungsrechtlich garantierten soziokulturellen Existenzminums, iSd § 1603 I BGB, Art. 1, 2, 3, 4, 9, 12, 13, 14, 19 IV, 20 III, 103 GG; Art. 6 EMRK, will er davon, entgegen der fdGO iVm § 4 II BverfSchG; Art. 20 III GG; Art 3 I GG; Art. 6 EMRK und der UN-Antifolterkonvention (Art. 1, 13, 16 FoK), iSd §§ 238, 246, 253, 263, 274, 13, 25, 26, 27, 46 II, 78a StGB, nichts wissen.
Notabene: Alle politischen Extremismen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den demokratischen Verfassungsstaat ablehnen bzw. ihn beseitigen oder einschränken wollen. Unter Rechtsextremismus wiederum fallen alle strikt antiegalitär ausgerichteten Strömungen wie Rassismus, Nationalismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit.“ Neben rassistischen und fremdenfeindlichen, werden auch sonstige menschenverachtende Beweggründe in § 46 Abs.2 S.2 StGB, im Rahmen der Strafzumessungsentscheidung erfasst.
Geht es jedoch um das Eigentum seines Mandanten und dessen unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte, und damit, um den Schutz des verfassungsrechtlich garantierten soziokulturellen Existenzminums, iSd § 1603 I BGB, Art. 1, 2, 3, 4, 9, 12, 13, 14, 19 IV, 20 III, 103 GG; Art. 6 EMRK, will er davon, entgegen der fdGO iVm § 4 II BverfSchG; Art. 20 III GG; Art 3 I GG; Art. 6 EMRK und der UN-Antifolterkonvention (Art. 1, 13, 16 FoK), iSd §§ 238, 246, 253, 263, 274, 13, 25, 26, 27, 46 II, 78a StGB, nichts wissen.
Notabene: Alle politischen Extremismen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den demokratischen Verfassungsstaat ablehnen bzw. ihn beseitigen oder einschränken wollen. Unter Rechtsextremismus wiederum fallen alle strikt antiegalitär ausgerichteten Strömungen wie Rassismus, Nationalismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit.“ Neben rassistischen und fremdenfeindlichen, werden auch sonstige menschenverachtende Beweggründe in § 46 Abs.2 S.2 StGB, im Rahmen der Strafzumessungsentscheidung erfasst.
- Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) – Prof. Dr. Anja Schliemann, Leitung Strafrecht, Strafprozessordnung und Kriminalpolitik Fachgebiet III.5 - KriPoZ 5/20 269 ff., Kriminalpolitische Zeitschrift.