11-10-2021, 11:11
Kann man wohl nur per Gerichtsbeschluß durchsetzen.
"Besteht gemeinsame elterliche Sorge, dann darf ein Foto nur geteilt werden, wenn beide Eltern einwilligen. Bei der Verbreitung von Kinderfotos in sozialen Medien handelt es sich nämlich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind i.S. des § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB."
https://www.juris.de/jportal/nav/juris_2...stings.jsp
Ob sich das lohnt, mußt du entscheiden.
"Was kann Ihnen passieren, wenn Sie Kinderfotos ohne die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils und/oder einsichtsfähigen Kindes veröffentlichen?
"Wer sich hier uneinsichtig zeigt (Anm. und das Bild posted), für den kann der Spaß schnell teuer und unangenehm werden. Das Gesetz sieht nämlich nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG nicht nur Ansprüche auf Unterlassung vor, wonach Sie nicht nur zur Löschung des oder der Fotos und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sind, sondern Sie müssen gegebenenfalls auch Auskunft über die Verwendung der Fotos erteilen. Darüber hinaus haben Sie die Kosten für ein anwaltliches Abmahnschreiben zu übernehmen. In besonders krassen Fällen, also beispielsweise, wenn sie ein Kind in einer für dieses besonders peinlichen Situation veröffentlicht haben, kann darüber hinaus noch zusätzlich ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen."
https://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfra...echtigten/
"Besteht gemeinsame elterliche Sorge, dann darf ein Foto nur geteilt werden, wenn beide Eltern einwilligen. Bei der Verbreitung von Kinderfotos in sozialen Medien handelt es sich nämlich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind i.S. des § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB."
https://www.juris.de/jportal/nav/juris_2...stings.jsp
Ob sich das lohnt, mußt du entscheiden.
"Was kann Ihnen passieren, wenn Sie Kinderfotos ohne die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils und/oder einsichtsfähigen Kindes veröffentlichen?
"Wer sich hier uneinsichtig zeigt (Anm. und das Bild posted), für den kann der Spaß schnell teuer und unangenehm werden. Das Gesetz sieht nämlich nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG nicht nur Ansprüche auf Unterlassung vor, wonach Sie nicht nur zur Löschung des oder der Fotos und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sind, sondern Sie müssen gegebenenfalls auch Auskunft über die Verwendung der Fotos erteilen. Darüber hinaus haben Sie die Kosten für ein anwaltliches Abmahnschreiben zu übernehmen. In besonders krassen Fällen, also beispielsweise, wenn sie ein Kind in einer für dieses besonders peinlichen Situation veröffentlicht haben, kann darüber hinaus noch zusätzlich ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen."
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"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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