11-10-2021, 11:17
Juristisch eindeutig, Veröffentlichung nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigtern. Einsichtsfähige Kinder müssen übrigens auch zustimmen. Aber Vorsicht, es gibt Fussangeln, guck dir z.B. mal OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018, Az. 13 W 10/18 an.
Versuch doch mal direkt bei Facebook und Instagram die Löschung zu fordern, §1004 BGB. Also nicht über die Ex gehen, sondern über das soziale Netzwerk.
Versuch doch mal direkt bei Facebook und Instagram die Löschung zu fordern, §1004 BGB. Also nicht über die Ex gehen, sondern über das soziale Netzwerk.