11-08-2022, 17:30
Sowohl du als auch die Mutter erhalten Kindergeld gemäss Bundeskindergeldgesetz §1 Abs. 1. Dass die Kindergeldkasse nur auf ein Konto und nicht auf zwei Konten überweist, bedeutet nicht dass ein Elternteil nicht anspruchsberechtigt ist. Bei minderjährigen Kindern steht das Kindergeld grundsätzlich beiden Eltern je zur Hälfte zu. Der nichtbetreuende Elternteil kann bzw. muss seinen Anteil auf den Unterhalt anrechnen.
Bei Volljährigen ist das genauso, aber das Kindergeld ist von beiden Eltern in voller Höhe in der Regel an das Kind weiter zu reichen, damit das Kind seinen Bedarf decken kann. Geschieht das nicht, kann das volljährige Kind bei der Kindergeldkasse einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen. Das Kind bekommt das Kindergeld dann aufs eigene Konto. Korrekterweise müsste aber auch bei gedecktem Bedarf das Kindergeld ans Kind weitergereicht werden. Ausnahmen wären, wenn das Kind bei einem Elternteil wohnt, der zusätzlich Naturalunterhalt leistet, da greift das Recht zur Unterhaltsbestimmung. Verzichtet das Kind aufs Weiterreichen weil es meint, sein Bedarf wäre sowieso gedeckt, ändert sich dadurch nichts an der Grundtatsache von Bundeskindergeldgesetz §1 Abs. 1: BEIDE Eltern haben einen Kindergeldanspruch. Unterbleibt die Verteilung, muss der zu kurz gekommene Elternteil seinen Anteil beim blockierenden Elternteil einfordern und bei Nichtbefolgung einklagen.
Bei Volljährigen ist das genauso, aber das Kindergeld ist von beiden Eltern in voller Höhe in der Regel an das Kind weiter zu reichen, damit das Kind seinen Bedarf decken kann. Geschieht das nicht, kann das volljährige Kind bei der Kindergeldkasse einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen. Das Kind bekommt das Kindergeld dann aufs eigene Konto. Korrekterweise müsste aber auch bei gedecktem Bedarf das Kindergeld ans Kind weitergereicht werden. Ausnahmen wären, wenn das Kind bei einem Elternteil wohnt, der zusätzlich Naturalunterhalt leistet, da greift das Recht zur Unterhaltsbestimmung. Verzichtet das Kind aufs Weiterreichen weil es meint, sein Bedarf wäre sowieso gedeckt, ändert sich dadurch nichts an der Grundtatsache von Bundeskindergeldgesetz §1 Abs. 1: BEIDE Eltern haben einen Kindergeldanspruch. Unterbleibt die Verteilung, muss der zu kurz gekommene Elternteil seinen Anteil beim blockierenden Elternteil einfordern und bei Nichtbefolgung einklagen.