02-11-2022, 23:47
(30-10-2022, 10:58)p__ schrieb:(29-10-2022, 10:16)Ruffys schrieb: Die Richterin meinte...
Beschluss oder nicht ist ein Riesenunterschied. Eine der Hauptwaffen gegen Väter ist die Erpressung zu Vergleichen. Auch der eigene Anwalt fungiert da fast immer als Quisling, weil er die Vergleichsgebühr kassieren kann.
- Ein Beschluss ist angreifbar, ein Vergleich niemals mehr. Da hast du freiwillig zugestimmt und selber die Schrauben hergegeben, mit denen der Deckel draufgeschraubt wird.
- Man kann dir später jederzeit, auch durch das Kind selbst vorhalten, du hättest ja freiwillig auf X, Y, Z verzichtet. So steht es auch im Protokoll. "Die Parteien sind sich einig, dass...". Obwohl du überhaupt nicht einverstanden warst, sondern erpresst wurdest. Das steht aber nicht im Protokoll.
(29-10-2022, 10:16)Ruffys schrieb: Zwecks des Gutachtens, mit welchen kosten wäre zu rechnen, 3.000-10.000 € geteilt durch 2?Grundproblem ist, dass so etwas generell teuer ist und du in den Kostenrisiken voll drin bist, wenn du nicht vorher schon als Pleitier Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen hast.
Ein Vergleich sollte doch auch angreifbar sein, 1696 BGB was bei einem Freispruch der Fall wäre.
Allerdings wie in der letzten Nachricht geschrieben, das Umgangsverfahren ist nicht beendet, alles ist nur vorübergehend geregelt bis das Strafverfahren beendet ist. Ansonsten ruht das Verfahren bzw sind das zwischenlösungen.
Bezüglich der Vergleichsgebühr wie ist das geregelt, bekommt die der Anwalt nur wenn man sich im letzten Termin einigt, oder für jeden Termin einzeln Obwohl dies nur zwischenlösungen sind, das Verfahren aber noch nicht beendet ist?
Verfahrenskostenhilfe kann man ja noch vor Abschluss beantragen. Theoretisch könnte ich das auch mit ca.40 € im Monat Rückzahlung für 4 Jahre, allerdings liegt das Schonvermögen Bausparer/ langzeitanlage Bank über 5000 € welches ich zuerst einsetzen müsste.