13-11-2022, 13:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-11-2022, 13:15 von NurErzeuger.)
@Ruffys
Bzgl. deiner Schilderungen. Klar ging sie mit ihren Bedenken erstmal ganz brav zum Jugendamt jedenfalls zu irgendwelchen Helfern anstatt gleich zur Polizei. Schlauer hätte sie es doch auch nicht machen können. Und nicht zuletzt schaut es für sie besser aus, wenn das Kind Mal nicht erfährt, dass Mami Papi angezeigt hat sondern ein Gericht das Ganze an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat.
Aus einem gerichtlich gebilligtem Vergleich kann auf Antrag gemäß § 89 Abs. 2 FamFG vollstreckt werden. Nenn es einfach Vergleichsbeschluss. Meines Wissens muss aber schriftlich niedergeschrieben werden, dass auf § 89 Abs. 2 FamFG hingewiesen und belehrt wurde.
Absatz 4 macht das Ganze aber wieder nutzlos. Wie bei mir. Mutti behauptet halt einfach, dass das Kind nicht zum Umgang wollte, uvm.
Bzgl. deiner Schilderungen. Klar ging sie mit ihren Bedenken erstmal ganz brav zum Jugendamt jedenfalls zu irgendwelchen Helfern anstatt gleich zur Polizei. Schlauer hätte sie es doch auch nicht machen können. Und nicht zuletzt schaut es für sie besser aus, wenn das Kind Mal nicht erfährt, dass Mami Papi angezeigt hat sondern ein Gericht das Ganze an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat.
Aus einem gerichtlich gebilligtem Vergleich kann auf Antrag gemäß § 89 Abs. 2 FamFG vollstreckt werden. Nenn es einfach Vergleichsbeschluss. Meines Wissens muss aber schriftlich niedergeschrieben werden, dass auf § 89 Abs. 2 FamFG hingewiesen und belehrt wurde.
Absatz 4 macht das Ganze aber wieder nutzlos. Wie bei mir. Mutti behauptet halt einfach, dass das Kind nicht zum Umgang wollte, uvm.