17-11-2022, 13:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-11-2022, 14:07 von Ruckzuckmaschine.)
Sich bei dieser Beweisbeschlussformulierung begutachten zu lassen, halte ich für einen schweren Fehler.
Viele unterschätzen, dass die Formulierung die Ergebisrichtung vorwegnimmt. Das ist die "Sprache" an den Gutachter. Und der Gutachter hat sich streng an die Aufgabenstellung zu halten.
Ich hoffe das ist verständlich. Der Gutachter wird z.B. nichts dazu schreiben, dass die Mutter aufgrund der Anschuldigungen ungeeignet fürs SG ist, weil es NICHT Aufgabenstellung ist.
Ich formuliere jetzt mal um, in einen Beweisbeschluss eines väterfreundlichen Richters:
Beweisbeschluss
I. Es ist Beweis zu erheben über die Frage, ob die Antragsstellerin in Bezug der Anschuldigungen gegen den Vater unter einer geringen Bindungstoleranz leidet und ihr deshalb eine negative Ausübung in Sorgeangelegenheiten zu stellen ist, das heißt, ob deshalb kindeswohlgefährdende Handlungen zukünftig zu erwarten sind und sie deshalb für ihre
Tochter ... gefährlich ist, durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
So, hier ist auch alles "neutral". Der Gutachter kann ja immer noch schreiben: Die Mutter ist ganz lieb und handelt besonnen.
Aber die richterliche Vorgabe sagt dem Gutachter: "Bitte die Mutter grillen".
---------------
"SG niederlegen" .... das wäre wirklich theatralisch, außerdem kann man das nicht.
Lass es einfach gut sein. Du musst nichts tun.
-----------
BZR .... kenne ich nicht. Die Frage ist wieviel Substanz steckt im Vergangenen? Das ist schon wichtig, weil die Dich damit treiben.
Viele unterschätzen, dass die Formulierung die Ergebisrichtung vorwegnimmt. Das ist die "Sprache" an den Gutachter. Und der Gutachter hat sich streng an die Aufgabenstellung zu halten.
Ich hoffe das ist verständlich. Der Gutachter wird z.B. nichts dazu schreiben, dass die Mutter aufgrund der Anschuldigungen ungeeignet fürs SG ist, weil es NICHT Aufgabenstellung ist.
Ich formuliere jetzt mal um, in einen Beweisbeschluss eines väterfreundlichen Richters:
Beweisbeschluss
I. Es ist Beweis zu erheben über die Frage, ob die Antragsstellerin in Bezug der Anschuldigungen gegen den Vater unter einer geringen Bindungstoleranz leidet und ihr deshalb eine negative Ausübung in Sorgeangelegenheiten zu stellen ist, das heißt, ob deshalb kindeswohlgefährdende Handlungen zukünftig zu erwarten sind und sie deshalb für ihre
Tochter ... gefährlich ist, durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
So, hier ist auch alles "neutral". Der Gutachter kann ja immer noch schreiben: Die Mutter ist ganz lieb und handelt besonnen.
Aber die richterliche Vorgabe sagt dem Gutachter: "Bitte die Mutter grillen".
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"SG niederlegen" .... das wäre wirklich theatralisch, außerdem kann man das nicht.
Lass es einfach gut sein. Du musst nichts tun.
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BZR .... kenne ich nicht. Die Frage ist wieviel Substanz steckt im Vergangenen? Das ist schon wichtig, weil die Dich damit treiben.
Als wir die Orientierung verloren hatten, verdoppelten wir die Anstrengungen (Mark Twain)