habe dazu folgendes gefunden:
BGH änderte Rechtsprechung hin zur Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei Top-Verdienern
Nun hat der BGH sich Ende 2020 von der Ablehnung einer Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei Spitzenverdienern abgewandt.
Im fraglichen Fall hatten die seit mehreren Jahren geschiedenen Eltern eines 9-jährigen Mädchens nach der Scheidung eine Vereinbarung getroffen, wonach der Unterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle berechnet werde, wobei der Vater 160 % des geltenden Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe zahlen sollte. Bezüglich dieser Zahlungen hatte er sich für "unbegrenzt leistungsfähig" erklärt.
Dann begehrte die Mutter eine Auskunft über sein Einkommen, die er nicht erteilen wollte. Das OLG München entschied darauf, eine Offenlegung könne nur unterbleiben, wenn die Auskunft keinerlei Bedeutung für den Unterhaltsanspruch habe. Es könne aber nicht irrelevant sein, ob das monatliche Nettoeinkommen beispielsweise bei 6.000 oder 30.000 EUR liege. Dieser Argumentation schloss sich der BGH an. Nur in Ausnahmefällen bestehe kein Auskunftsanspruch.
Bei der Begründung wich der der BGH von seiner früheren Rechtsprechung ab, wonach keine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei Einkommen über (aktuell) 5.500 EUR netto im Monat vorzunehmen, sondern eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Er hält nun eine begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin aktuell ausgewiesenen Einkommensbetrags für nicht ausgeschlossen: Kinder würde automatisch am Lebensstandard der Eltern teilnehmen, das gelte auch beim Kindesunterhalt.
Es müsse sichergestellt werden, dass dies auch bei höheren Einkommen der Eltern erfolge. Faktische Festschreibung des Kindesunterhalts bei einem Elterneinkommen, das den Höchstbetrag übersteigt, auf die höchste Einkommensgruppe dürfe nicht gelten. Dies könne durch die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle gesichert werden und gilt auch in der neueren Rechtsprechung des Gerichts zum Ehegattenunterhalt.
(BGH, Beschluss. v. 16.9.2020, XII ZB 499/19).
siehe hier: https://www.haufe.de/recht/familien-erbr...44202.html
auch hier nochmal ganz gut erklärt mit FAQs:
https://www.familienrecht-andrae.de/arti...ommen.html
BGH änderte Rechtsprechung hin zur Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei Top-Verdienern
Nun hat der BGH sich Ende 2020 von der Ablehnung einer Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei Spitzenverdienern abgewandt.
Im fraglichen Fall hatten die seit mehreren Jahren geschiedenen Eltern eines 9-jährigen Mädchens nach der Scheidung eine Vereinbarung getroffen, wonach der Unterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle berechnet werde, wobei der Vater 160 % des geltenden Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe zahlen sollte. Bezüglich dieser Zahlungen hatte er sich für "unbegrenzt leistungsfähig" erklärt.
Dann begehrte die Mutter eine Auskunft über sein Einkommen, die er nicht erteilen wollte. Das OLG München entschied darauf, eine Offenlegung könne nur unterbleiben, wenn die Auskunft keinerlei Bedeutung für den Unterhaltsanspruch habe. Es könne aber nicht irrelevant sein, ob das monatliche Nettoeinkommen beispielsweise bei 6.000 oder 30.000 EUR liege. Dieser Argumentation schloss sich der BGH an. Nur in Ausnahmefällen bestehe kein Auskunftsanspruch.
Bei der Begründung wich der der BGH von seiner früheren Rechtsprechung ab, wonach keine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei Einkommen über (aktuell) 5.500 EUR netto im Monat vorzunehmen, sondern eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Er hält nun eine begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin aktuell ausgewiesenen Einkommensbetrags für nicht ausgeschlossen: Kinder würde automatisch am Lebensstandard der Eltern teilnehmen, das gelte auch beim Kindesunterhalt.
Es müsse sichergestellt werden, dass dies auch bei höheren Einkommen der Eltern erfolge. Faktische Festschreibung des Kindesunterhalts bei einem Elterneinkommen, das den Höchstbetrag übersteigt, auf die höchste Einkommensgruppe dürfe nicht gelten. Dies könne durch die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle gesichert werden und gilt auch in der neueren Rechtsprechung des Gerichts zum Ehegattenunterhalt.
(BGH, Beschluss. v. 16.9.2020, XII ZB 499/19).
siehe hier: https://www.haufe.de/recht/familien-erbr...44202.html
auch hier nochmal ganz gut erklärt mit FAQs:
https://www.familienrecht-andrae.de/arti...ommen.html