23-11-2022, 15:03
Quelle: Irgendwo im Internet. Irgendwann ausgedruckt und in meine Sammlung...
Auszug: Wenn der Unterhaltspflichtige dem Auskunftsverlangen des JA nicht nachkommt,....etc. pp. stellt sich die Frage, ob das JA den AG direkt angehen kann § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
Es gilt als anerkannt, dass § 68 Abs. 1 S. 1 SGB VIII es dem JA grundsätzlich gestattet, unterhaltsrelevante Gehaltsbelege direkt beim AG anzufordern, selbst wenn der AN damit nicht einverstanden ist.
Ebenso kann das JA sich auf Grundlage des § 68 etc bla bla, direkt an das Finanzamt wenden etc bla bla...
Weil damit in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Pflichtigen eingegriffen wird, muss das JA verfassungskonforme Regeln einhalten. .... Zunächst ist der Unterhaltspflichtige auf die Möglichkeit zur direkten Datenerhebung hinzuweisen. Zugleich ist dem Pflichtigen nochmals die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen Frist die Belege freiwillig einzureichen.
Es dürfen nur solche Daten eingefordert werden, die zur Feststellung des Anspruchs erforderlich sind. etc bla bla
Erfolgt die Auskunftsanfrage des JA ohne Einwilligung des Betroffenen, muss der Arbeitgeber darauf nicht antworten. In diesem Fall muss das JA den gerichtlichen Weg beschreiten.
Prinzipiell die förmliche Übersetzung dessen, was das JA schrieb.
Auszug: Wenn der Unterhaltspflichtige dem Auskunftsverlangen des JA nicht nachkommt,....etc. pp. stellt sich die Frage, ob das JA den AG direkt angehen kann § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
Es gilt als anerkannt, dass § 68 Abs. 1 S. 1 SGB VIII es dem JA grundsätzlich gestattet, unterhaltsrelevante Gehaltsbelege direkt beim AG anzufordern, selbst wenn der AN damit nicht einverstanden ist.
Ebenso kann das JA sich auf Grundlage des § 68 etc bla bla, direkt an das Finanzamt wenden etc bla bla...
Weil damit in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Pflichtigen eingegriffen wird, muss das JA verfassungskonforme Regeln einhalten. .... Zunächst ist der Unterhaltspflichtige auf die Möglichkeit zur direkten Datenerhebung hinzuweisen. Zugleich ist dem Pflichtigen nochmals die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen Frist die Belege freiwillig einzureichen.
Es dürfen nur solche Daten eingefordert werden, die zur Feststellung des Anspruchs erforderlich sind. etc bla bla
Erfolgt die Auskunftsanfrage des JA ohne Einwilligung des Betroffenen, muss der Arbeitgeber darauf nicht antworten. In diesem Fall muss das JA den gerichtlichen Weg beschreiten.
Prinzipiell die förmliche Übersetzung dessen, was das JA schrieb.