04-02-2023, 18:38
Das hab ich nicht verstanden. Das Gericht sagt also, es würde nicht aufgrund § 1361b BGB Abs. 2 entscheiden?
Es gibt die Ansicht, aus der Pflicht zur ehelichen Solidarität (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) einen Anspruch herzuleiten, die Kündigung zu unterlassen, und auf dieser Grundlage ein gerichtliches Kündigungsverbot erwirken zu können, welches als Verfügungsverbot gem. §§ 135, 136 BGB die relative Unwirksamkeit der Kündigung bewirken würde.
Es gibt die Ansicht, aus der Pflicht zur ehelichen Solidarität (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) einen Anspruch herzuleiten, die Kündigung zu unterlassen, und auf dieser Grundlage ein gerichtliches Kündigungsverbot erwirken zu können, welches als Verfügungsverbot gem. §§ 135, 136 BGB die relative Unwirksamkeit der Kündigung bewirken würde.