Geier. Unterhalt wird nicht prgnostiziert, sondern am Einkommen bemessen. Auskunftsbegehren war 2023. Berechnet wird ab diesem Zeitpunkt neu. Dafür gereichen die letzten 12 Monate.
Bis dahin wurde Unterhalt nach Berechnung geleistet. Es bestehen also keine Rückstände. Rückwirkend kann man also nichts fordern. Prognostizieren auch nicht. Die haben nicht mehr alle Latten am Zaun.
Wenn 2022 nicht vermietet wurde, geht das aus dem Steuerbescheid für 2022 ja hervor, bzw. aus der Berechnung, da 2022 sicher noch nicht abgegeben wurde. Ich würde wie folgt antworten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihres Auskunftsbegehrens vom XX.XX. 2023, wurde ordnungsgemäß für den Zeitraum der zurück liegenden 12 Monate Auskunft gegeben. Das gegenständliche Gebäude steht leer. es wurden keine Mieteinkünfte vereinnahmt. Eine zukünftige Vermietung ist nicht vorgesehen.
Sobald die Einkommensteuererklärung für 2022 vorliegt, sende ich Ihnen diese als Bestätigung meines Vorbringens unaufgefordert zu.
Bezüglich der gewünschten Vorlage von Einkommensteuererklärungen aus den Jahren 2019 - 2021, welche für die neue Unterhaltsberechnung unerheblich sind, mögen Sie mir die Rechtsgrundlage mitteilen, weshalb Sie diese anfordern.
Nach erfolgter Antwort, werde ich Ihr Schreiben - sofern Sie anderslautender Meinung sind - einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen und versichere nochmals, dass meine erteilten Auskünfte, welche für eine Unterhaltsberechnung relevant sind, vollständig und wahrheitsgemäß Ihnen nunmehr vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Bis dahin wurde Unterhalt nach Berechnung geleistet. Es bestehen also keine Rückstände. Rückwirkend kann man also nichts fordern. Prognostizieren auch nicht. Die haben nicht mehr alle Latten am Zaun.
Wenn 2022 nicht vermietet wurde, geht das aus dem Steuerbescheid für 2022 ja hervor, bzw. aus der Berechnung, da 2022 sicher noch nicht abgegeben wurde. Ich würde wie folgt antworten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihres Auskunftsbegehrens vom XX.XX. 2023, wurde ordnungsgemäß für den Zeitraum der zurück liegenden 12 Monate Auskunft gegeben. Das gegenständliche Gebäude steht leer. es wurden keine Mieteinkünfte vereinnahmt. Eine zukünftige Vermietung ist nicht vorgesehen.
Sobald die Einkommensteuererklärung für 2022 vorliegt, sende ich Ihnen diese als Bestätigung meines Vorbringens unaufgefordert zu.
Bezüglich der gewünschten Vorlage von Einkommensteuererklärungen aus den Jahren 2019 - 2021, welche für die neue Unterhaltsberechnung unerheblich sind, mögen Sie mir die Rechtsgrundlage mitteilen, weshalb Sie diese anfordern.
Nach erfolgter Antwort, werde ich Ihr Schreiben - sofern Sie anderslautender Meinung sind - einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen und versichere nochmals, dass meine erteilten Auskünfte, welche für eine Unterhaltsberechnung relevant sind, vollständig und wahrheitsgemäß Ihnen nunmehr vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen