06-05-2023, 21:14
Ist der Unterhaltspflichtige auch unter Heranziehung seiner (tatsächlichen oder fiktiven) Vermögenserträge nicht leistungsfähig, muss er unter Umständen auch den Stamm seines Vermögens zum Bestreiten des Kindesunterhalts heranziehen. Denn wie allgemein beim Verwandtenunterhalt muss der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch im Verhältnis zu Kindern den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1581 S. 2 BGB für die Leistungsfähigkeit beim nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsieht, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht (so: BGH 21.4.2004 – XII ZR 326/01).
Da Du aber den Unterhalt zahlst, der auch nach erfolgter Auskunft 2022 von Dir verlangt wurde, würde ich aus zweierlei Gründen widersprechen:
1. Rückwirkend kann der Unterhalt nicht mit fiktiven Größen erhöht werden. (Offensichtlich will man aber die fiktiven Miete zukünftig angerechnet sehen) also
2. Aufgrund Deiner Zahlung von Unterhalt - so würde ich zumindest argumentieren - kann man Dir nicht fiktiv weitere (!) Einkommensmöglichkeiten unterstellen, nur um den Unterhaltsbetrag zu erhöhen.
Da würde ich gerne konkret Urteile sehen und würde auf jeden Fall das Ganze bis in die Beschwerdeinstanz jagen.
Oben schreibst Du: Ich habe ein Haus, das nicht vermietet WAR. Ist es denn jetzt vermietet?
Ansonsten gibt es auch den Weg, diese Schergen schlicht zu verarsch...en. Du meldest deinen Erstwohnsitz dort an und sendest denen die Meldebestätigung. 6 Wochen später, meldest du Dich wieder ab....
Da Du aber den Unterhalt zahlst, der auch nach erfolgter Auskunft 2022 von Dir verlangt wurde, würde ich aus zweierlei Gründen widersprechen:
1. Rückwirkend kann der Unterhalt nicht mit fiktiven Größen erhöht werden. (Offensichtlich will man aber die fiktiven Miete zukünftig angerechnet sehen) also
2. Aufgrund Deiner Zahlung von Unterhalt - so würde ich zumindest argumentieren - kann man Dir nicht fiktiv weitere (!) Einkommensmöglichkeiten unterstellen, nur um den Unterhaltsbetrag zu erhöhen.
Da würde ich gerne konkret Urteile sehen und würde auf jeden Fall das Ganze bis in die Beschwerdeinstanz jagen.
Oben schreibst Du: Ich habe ein Haus, das nicht vermietet WAR. Ist es denn jetzt vermietet?
Ansonsten gibt es auch den Weg, diese Schergen schlicht zu verarsch...en. Du meldest deinen Erstwohnsitz dort an und sendest denen die Meldebestätigung. 6 Wochen später, meldest du Dich wieder ab....