29-06-2023, 06:28
Aufgrund hoher Gebührenforderungen von Notaren bei einem Bekannten für die Erstellung eines Titels für Kindesunterhalt habe ich bei der Notarkammer angerufen.
Dort konnte man meine Frage nicht beantworten und verwies mich an die Justizbehörde. Nach 3 falsche Weiterleitungen landete icb bei jemanden mit Leitungsfunktion. Dieser forderte mich auf die Frage schriftlich zu stellen. Das machte ich dann auch:
Sehr geehrter Herr XYZ,
wie besprochen die Frage schriftlich.
Ich hätte gerne gewusst, ob sich an den Gebühren für eine Erstellung eines Titels für den Kindesunterhalt beim Notar etwas geändert hat?
Mir war eine Gebühr zw. 20 und 40 Euro bekannt für die Erstellung eines einfachen Titels. (Mindestunterhalt – hälftiges Kindergeld)
Mitglieder erzählten, dass Notare Beträge zw. 180 Euro und das 12 – fache des Kindesunterhaltes in Rechnung stellen wollten.
Die Betroffenen sind Mangelfälle und bedürftig. Sie sind auf ergänzende Leistungen angewiesen. Die Jobcenter verlangen einen Unterhaltstitel.
Eine kostenlose Erstellung beim Jugendamt ist leider nicht möglich, da dort eine Befristung der Titel kategorisch abgelehnt wird.
Wie sollte man auf überhöhte Forderungen reagieren?
Die Hamburgische Notarkammer hatte mich an sie verwiesen.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Absurdistan
Es sollte zügig eine Antwort kommen.
In der Zwischenzeit habe ich mich mit ChatGPT darüber unterhalten:
Hallo, wie teuer ist es in Deutschland beim Notar einen Unterhaltstitel für 2 Kinder erstellen zu lassen, und wie werden die Gebühren berechnet?
Antwort: Hallo! Die genauen Kosten für einen Unterhaltstitel beim Notar können variieren, da sie von verschiedenen Faktoren abhängen, wie zum Beispiel dem Umfang der notariellen Tätigkeit und der Höhe des Unterhalts. Die Gebühren für notarielle Dienstleistungen werden in Deutschland durch die Kostenordnung (KostO) festgelegt.
Grundsätzlich werden die Kosten für notarielle Leistungen nach dem Gegenstandswert berechnet. Beim Unterhaltstitel für Kinder wird in der Regel der Jahresbetrag des Unterhalts als Grundlage genommen. Die genauen Gebührensätze können je nach Bundesland und Notar unterschiedlich sein, da es Spielräume für die Gestaltung der Gebühren gibt.
Um Ihnen eine grobe Vorstellung zu geben, kann ich Ihnen einen groben Richtwert nennen. Bei einem Gegenstandswert von beispielsweise 10.000 Euro für den Jahresbetrag des Unterhalts könnten die Notargebühren für einen Unterhaltstitel ungefähr zwischen 150 und 300 Euro liegen. Diese Angabe dient jedoch nur zur Orientierung, da die tatsächlichen Kosten von verschiedenen Faktoren abhängen und sich die Gebührensätze ändern können.
Es ist empfehlenswert, sich direkt mit einem Notar in Verbindung zu setzen, um konkrete Informationen zu den Gebühren für einen Unterhaltstitel in Ihrem spezifischen Fall zu erhalten. Der Notar kann Ihnen eine genaue Auskunft über die anfallenden Kosten geben und Sie über weitere Details informieren.
Ich: ich habe gehört das es nur zwischen 20 und 40 Euro kostet.
Grundlage : „Beurkundungen von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes sind gebührenfrei. Dies ergab sich bis zum 31.07.2013 aus § 55a KostO iVm § 62 Abs. 1 BeurkG. Seit dem 01.08.2013 ist die Kostenordnung durch das Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) abgelöst worden. Die Gebührenfreiheit von Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 BeurkG ergibt sich aktuell aus der Vorbemerkung 2, Absatz 3, zum Teil 2 (die Notargebühren betreffend) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG.“
Antwort ChatGPT: Es tut mir leid, wenn meine vorherige Antwort zu Verwirrung geführt hat. Basierend auf den von Ihnen zitierten Informationen scheint es tatsächlich eine Gebührenfreiheit für die Beurkundung von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes beim Notar zu geben. Diese Gebührenfreiheit wird durch die genannten Gesetze geregelt.
Demnach sollten für die Erstellung eines Unterhaltstitels für Ihre beiden Kinder keine direkten Kosten beim Notar anfallen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass möglicherweise noch andere Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren anfallen können, wie zum Beispiel Auslagen für Beglaubigungen oder Kopien.
Um eine genaue Auskunft über die Kostenfreiheit in Ihrem speziellen Fall zu erhalten, empfehle ich Ihnen den direkten Kontakt zu einem Notar. Der Notar kann Ihnen die aktuellen rechtlichen Bestimmungen erläutern und Ihnen Informationen zu den möglicherweise anfallenden Nebenkosten geben.
Vielen Dank für den Hinweis, und ich entschuldige mich für die vorherige Unklarheit
Da nach 8 Tagen von der Justizbehörde nichts kam, rief ich dort nochmal an. Dann kam am Nachmittag die unbefriedigende Antwort:
Sehr geehrter Herr Absurdistan,
ich bin in der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz u.a. für das Gerichts- und Notarkostenrecht zuständig und beantworte daher im Folgenden Ihre an Herrn XYZ gerichteten Fragen hinsichtlich der Gebühren der notariellen Erstellung eines Unterhaltstitels.
Da die konkrete Gebührenhöhe von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, kann ich Ihnen leider nur allgemein gehaltene Informationen geben. Es empfiehlt sich, dass die jeweils Betroffenen zu ihrer Kostenrechnung beim jeweiligen Notariat nachfragen und sich die Positionen gegebenenfalls erklären lassen. Üblicherweise weisen die Notariate in den Rechnungen die Nummern des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) aus, aus denen sich die einzelnen Gebühren ergeben (Anlage 1 GNotKG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)). In Teil 2 des Kostenverzeichnisses finden sich die Notargebühren. Der Gesamtkostenbetrag in der Rechnung beinhaltet neben den Gebühren in der Regel auch die Kosten für Auslagen (z.B. für Papier und Porto, wenn der Titel per Post versandt wurde).
Grundsätzlich greift für die Beurkundung von Unterhaltsverträgen der Gebührentatbestand der Nummer 21100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Danach beträgt die Gebührenhöhe für Beurkundungsverfahren mindestens 120 EUR und richtet sich ansonsten bei einem hohem wirtschaftlichen Wert des Unterhaltstitels nach diesem Wert. Die Wertermittlung durch die Notarin bzw. den Notar erfolgt nach § 52 GNotKG, da mit dem Unterhaltstitel Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen begründet werden. Ausgangspunkt der Bewertung ist die Höhe der monatlich zu leistenden Unterhaltszahlungen, aus denen ein Jahreswert berechnet und anschließend die Leistungsdauer berücksichtigt wird. Nähere Einzelheiten müssten jedoch wiederum bei den Notariaten erfragt werden. Die Beurkundungsgebühr fällt allein für das Verfahren im Notariat an. Ihre Höhe bildet insbesondere die Verantwortung und Haftung der Notarin bzw. des Notars für den beurkundeten Inhalt, in diesem Fall den Inhalt des Unterhaltstitels, ab.
Für notarielle Beurkundungsverfahren sind keine geringeren gesetzlichen Gebühren als 120 EUR erlaubt. Ich kann leider nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen, wie von Ihnen berichtet, in der Vergangenheit für eine Erstellung von Unterhaltstiteln eine Gebühr zwischen 20 und 40 EUR angefallen sein sollte. Diese Gebührenhöhen kenne ich z.B. aus dem Beglaubigungsbereich, wenn Notare Unterschriften oder Dokumente beglaubigen, also die Echtheit von Unterschriften oder Abschriften bestätigen.
Die grundsätzliche Abhängigkeit der Höhe der Notargebühren vom Wert des der notariellen Tätigkeit zu Grunde liegenden Gegenstandes (und z.B. nicht vom Arbeitsaufwand) zieht sich durch alle Justizkostengesetze (z.B. auch bei Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren) und gilt für alle Bürgerinnen und Bürger. Auf diese Art soll ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebührenhöhe und dem mit der notariellen Tätigkeit verfolgten Zweck, Rechtsschutz in einer bestimmten Angelegenheit zu erhalten, erreicht werden. Daher gibt es im Gerichts- und Notarkostengesetz keine Vorschriften für eine Gebührenermäßigung für Bürgerinnen und Bürger.
Wenn die Notariate im Einzelfall keine oder aus Sicht der Betroffenen keine ausreichende Erklärung für die Gebührenhöhe in der Kostenrechnung angeben sollten, müsste die Rechtsbehelfsbelehrung in der Kostenrechnung darüber Auskunft geben, bei welcher Stelle und unter welchen Voraussetzungen Betroffene eine Beschwerde gegen den Inhalt der Rechnung einlegen könnten. § 7a GNotKG sieht vor, dass jede Kostenrechnung eines Notars eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Auskünften etwas weiterhelfen.
Freundliche Grüße
Stefanie ABC
Dort konnte man meine Frage nicht beantworten und verwies mich an die Justizbehörde. Nach 3 falsche Weiterleitungen landete icb bei jemanden mit Leitungsfunktion. Dieser forderte mich auf die Frage schriftlich zu stellen. Das machte ich dann auch:
Sehr geehrter Herr XYZ,
wie besprochen die Frage schriftlich.
Ich hätte gerne gewusst, ob sich an den Gebühren für eine Erstellung eines Titels für den Kindesunterhalt beim Notar etwas geändert hat?
Mir war eine Gebühr zw. 20 und 40 Euro bekannt für die Erstellung eines einfachen Titels. (Mindestunterhalt – hälftiges Kindergeld)
Mitglieder erzählten, dass Notare Beträge zw. 180 Euro und das 12 – fache des Kindesunterhaltes in Rechnung stellen wollten.
Die Betroffenen sind Mangelfälle und bedürftig. Sie sind auf ergänzende Leistungen angewiesen. Die Jobcenter verlangen einen Unterhaltstitel.
Eine kostenlose Erstellung beim Jugendamt ist leider nicht möglich, da dort eine Befristung der Titel kategorisch abgelehnt wird.
Wie sollte man auf überhöhte Forderungen reagieren?
Die Hamburgische Notarkammer hatte mich an sie verwiesen.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Absurdistan
Es sollte zügig eine Antwort kommen.
In der Zwischenzeit habe ich mich mit ChatGPT darüber unterhalten:
Hallo, wie teuer ist es in Deutschland beim Notar einen Unterhaltstitel für 2 Kinder erstellen zu lassen, und wie werden die Gebühren berechnet?
Antwort: Hallo! Die genauen Kosten für einen Unterhaltstitel beim Notar können variieren, da sie von verschiedenen Faktoren abhängen, wie zum Beispiel dem Umfang der notariellen Tätigkeit und der Höhe des Unterhalts. Die Gebühren für notarielle Dienstleistungen werden in Deutschland durch die Kostenordnung (KostO) festgelegt.
Grundsätzlich werden die Kosten für notarielle Leistungen nach dem Gegenstandswert berechnet. Beim Unterhaltstitel für Kinder wird in der Regel der Jahresbetrag des Unterhalts als Grundlage genommen. Die genauen Gebührensätze können je nach Bundesland und Notar unterschiedlich sein, da es Spielräume für die Gestaltung der Gebühren gibt.
Um Ihnen eine grobe Vorstellung zu geben, kann ich Ihnen einen groben Richtwert nennen. Bei einem Gegenstandswert von beispielsweise 10.000 Euro für den Jahresbetrag des Unterhalts könnten die Notargebühren für einen Unterhaltstitel ungefähr zwischen 150 und 300 Euro liegen. Diese Angabe dient jedoch nur zur Orientierung, da die tatsächlichen Kosten von verschiedenen Faktoren abhängen und sich die Gebührensätze ändern können.
Es ist empfehlenswert, sich direkt mit einem Notar in Verbindung zu setzen, um konkrete Informationen zu den Gebühren für einen Unterhaltstitel in Ihrem spezifischen Fall zu erhalten. Der Notar kann Ihnen eine genaue Auskunft über die anfallenden Kosten geben und Sie über weitere Details informieren.
Ich: ich habe gehört das es nur zwischen 20 und 40 Euro kostet.
Grundlage : „Beurkundungen von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes sind gebührenfrei. Dies ergab sich bis zum 31.07.2013 aus § 55a KostO iVm § 62 Abs. 1 BeurkG. Seit dem 01.08.2013 ist die Kostenordnung durch das Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) abgelöst worden. Die Gebührenfreiheit von Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 BeurkG ergibt sich aktuell aus der Vorbemerkung 2, Absatz 3, zum Teil 2 (die Notargebühren betreffend) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG.“
Antwort ChatGPT: Es tut mir leid, wenn meine vorherige Antwort zu Verwirrung geführt hat. Basierend auf den von Ihnen zitierten Informationen scheint es tatsächlich eine Gebührenfreiheit für die Beurkundung von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes beim Notar zu geben. Diese Gebührenfreiheit wird durch die genannten Gesetze geregelt.
Demnach sollten für die Erstellung eines Unterhaltstitels für Ihre beiden Kinder keine direkten Kosten beim Notar anfallen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass möglicherweise noch andere Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren anfallen können, wie zum Beispiel Auslagen für Beglaubigungen oder Kopien.
Um eine genaue Auskunft über die Kostenfreiheit in Ihrem speziellen Fall zu erhalten, empfehle ich Ihnen den direkten Kontakt zu einem Notar. Der Notar kann Ihnen die aktuellen rechtlichen Bestimmungen erläutern und Ihnen Informationen zu den möglicherweise anfallenden Nebenkosten geben.
Vielen Dank für den Hinweis, und ich entschuldige mich für die vorherige Unklarheit
Da nach 8 Tagen von der Justizbehörde nichts kam, rief ich dort nochmal an. Dann kam am Nachmittag die unbefriedigende Antwort:
Sehr geehrter Herr Absurdistan,
ich bin in der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz u.a. für das Gerichts- und Notarkostenrecht zuständig und beantworte daher im Folgenden Ihre an Herrn XYZ gerichteten Fragen hinsichtlich der Gebühren der notariellen Erstellung eines Unterhaltstitels.
Da die konkrete Gebührenhöhe von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, kann ich Ihnen leider nur allgemein gehaltene Informationen geben. Es empfiehlt sich, dass die jeweils Betroffenen zu ihrer Kostenrechnung beim jeweiligen Notariat nachfragen und sich die Positionen gegebenenfalls erklären lassen. Üblicherweise weisen die Notariate in den Rechnungen die Nummern des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) aus, aus denen sich die einzelnen Gebühren ergeben (Anlage 1 GNotKG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)). In Teil 2 des Kostenverzeichnisses finden sich die Notargebühren. Der Gesamtkostenbetrag in der Rechnung beinhaltet neben den Gebühren in der Regel auch die Kosten für Auslagen (z.B. für Papier und Porto, wenn der Titel per Post versandt wurde).
Grundsätzlich greift für die Beurkundung von Unterhaltsverträgen der Gebührentatbestand der Nummer 21100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Danach beträgt die Gebührenhöhe für Beurkundungsverfahren mindestens 120 EUR und richtet sich ansonsten bei einem hohem wirtschaftlichen Wert des Unterhaltstitels nach diesem Wert. Die Wertermittlung durch die Notarin bzw. den Notar erfolgt nach § 52 GNotKG, da mit dem Unterhaltstitel Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen begründet werden. Ausgangspunkt der Bewertung ist die Höhe der monatlich zu leistenden Unterhaltszahlungen, aus denen ein Jahreswert berechnet und anschließend die Leistungsdauer berücksichtigt wird. Nähere Einzelheiten müssten jedoch wiederum bei den Notariaten erfragt werden. Die Beurkundungsgebühr fällt allein für das Verfahren im Notariat an. Ihre Höhe bildet insbesondere die Verantwortung und Haftung der Notarin bzw. des Notars für den beurkundeten Inhalt, in diesem Fall den Inhalt des Unterhaltstitels, ab.
Für notarielle Beurkundungsverfahren sind keine geringeren gesetzlichen Gebühren als 120 EUR erlaubt. Ich kann leider nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen, wie von Ihnen berichtet, in der Vergangenheit für eine Erstellung von Unterhaltstiteln eine Gebühr zwischen 20 und 40 EUR angefallen sein sollte. Diese Gebührenhöhen kenne ich z.B. aus dem Beglaubigungsbereich, wenn Notare Unterschriften oder Dokumente beglaubigen, also die Echtheit von Unterschriften oder Abschriften bestätigen.
Die grundsätzliche Abhängigkeit der Höhe der Notargebühren vom Wert des der notariellen Tätigkeit zu Grunde liegenden Gegenstandes (und z.B. nicht vom Arbeitsaufwand) zieht sich durch alle Justizkostengesetze (z.B. auch bei Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren) und gilt für alle Bürgerinnen und Bürger. Auf diese Art soll ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebührenhöhe und dem mit der notariellen Tätigkeit verfolgten Zweck, Rechtsschutz in einer bestimmten Angelegenheit zu erhalten, erreicht werden. Daher gibt es im Gerichts- und Notarkostengesetz keine Vorschriften für eine Gebührenermäßigung für Bürgerinnen und Bürger.
Wenn die Notariate im Einzelfall keine oder aus Sicht der Betroffenen keine ausreichende Erklärung für die Gebührenhöhe in der Kostenrechnung angeben sollten, müsste die Rechtsbehelfsbelehrung in der Kostenrechnung darüber Auskunft geben, bei welcher Stelle und unter welchen Voraussetzungen Betroffene eine Beschwerde gegen den Inhalt der Rechnung einlegen könnten. § 7a GNotKG sieht vor, dass jede Kostenrechnung eines Notars eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Auskünften etwas weiterhelfen.
Freundliche Grüße
Stefanie ABC