06-07-2023, 12:01
Hallo Gemeinde,
heute habe ich eine Antwort von der Bundesnotarkammer erhalten:
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
wir bestätigen dankend den Eingang Ihrer oben genannten Anfrage. Hierzu müssen wir Ihnen aber mitteilen, dass wir Ihnen in Ihrer Angelegenheit leider nicht weiterhelfen können.
Der Aufgabenkreis der Bundesnotarkammer ist durch das Gesetz (§ 78 der Bundesnotarordnung) abschließend festgelegt. Er umfasst im Wesentlichen die Vertretung der Gesamtheit der deutschen Notarinnen und Notare im nationalen und internationalen Bereich, die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene, die Entwicklung des Berufsrechts und die Aus- und Fortbildung der Notarinnen und Notare.
Die Beantwortung von Rechtsfragen ist dagegen durch den Kompetenzbereich der Bundesnotarkammer nicht gedeckt. Dies könnte von uns mangels detaillierter Sachverhaltskenntnis auch nicht geleistet werden.
Dennoch können wir Ihnen folgende persönliche und unverbindliche Hinweise geben:
Die Beurkundung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes durch den Notar ist kostenfrei, sofern nur dem Kind ein Durchsetzungsanspruch eingeräumt wird (§ 67 BeUrkG i.V.m. Vorb. 2 Abs. 3 KV GNotKG). Notare dürfen allerdings die Auslagen nach Nr. 32000 KV GNotKG erheben. Zudem kommt es stets auf den Einzelfall und weitere beurkundete Erklärungen und Rechtsgeschäfte an. Daher würden wir Sie bitten, in Kostenfragen, sich zunächst an den Notar oder an die Notarin zu wenden. Diese werden Ihnen sicherlich die genaue Zusammenstellung der Kosten erklären.
Wir hoffen, Ihnen damit zumindest ein wenig weitergeholfen zu haben, und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesnotarkammer
heute habe ich eine Antwort von der Bundesnotarkammer erhalten:
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
wir bestätigen dankend den Eingang Ihrer oben genannten Anfrage. Hierzu müssen wir Ihnen aber mitteilen, dass wir Ihnen in Ihrer Angelegenheit leider nicht weiterhelfen können.
Der Aufgabenkreis der Bundesnotarkammer ist durch das Gesetz (§ 78 der Bundesnotarordnung) abschließend festgelegt. Er umfasst im Wesentlichen die Vertretung der Gesamtheit der deutschen Notarinnen und Notare im nationalen und internationalen Bereich, die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene, die Entwicklung des Berufsrechts und die Aus- und Fortbildung der Notarinnen und Notare.
Die Beantwortung von Rechtsfragen ist dagegen durch den Kompetenzbereich der Bundesnotarkammer nicht gedeckt. Dies könnte von uns mangels detaillierter Sachverhaltskenntnis auch nicht geleistet werden.
Dennoch können wir Ihnen folgende persönliche und unverbindliche Hinweise geben:
Die Beurkundung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes durch den Notar ist kostenfrei, sofern nur dem Kind ein Durchsetzungsanspruch eingeräumt wird (§ 67 BeUrkG i.V.m. Vorb. 2 Abs. 3 KV GNotKG). Notare dürfen allerdings die Auslagen nach Nr. 32000 KV GNotKG erheben. Zudem kommt es stets auf den Einzelfall und weitere beurkundete Erklärungen und Rechtsgeschäfte an. Daher würden wir Sie bitten, in Kostenfragen, sich zunächst an den Notar oder an die Notarin zu wenden. Diese werden Ihnen sicherlich die genaue Zusammenstellung der Kosten erklären.
Wir hoffen, Ihnen damit zumindest ein wenig weitergeholfen zu haben, und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesnotarkammer