07-07-2023, 21:06
Ich habe auch Antwort von der Justizbehörde bekommen.
Sehr geehrter Herr Absurdistan,
vielen Dank für Ihren ergänzenden Hinweis!
Es gibt tatsächlich weiterhin einen Befreiungstatbestand. Nach Vorbemerkung 2 Absatz 3 zum Teil 2 der Anlage 1 zum GNotKG sind Beurkundungen nach § 67 Abs. 1 BeurkG und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland gebührenfrei.
Unter diese Gebührenfreiheit fallen Beurkundungen über Unterhaltsansprüche eines Kindes, soweit sie die Verpflichtung zur Erfüllung betreffen. Dies gilt auch für Unterhaltsansprüche nach §§ 1612a–1612c BGB, die ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, fordern kann. Ein weiterer Fall ist die Begründung eines unmittelbaren Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen eine andere Person, z.B. Stiefelternteil. Das Alter und der Personenstand des Kindes spielt keine Rolle, ebenso wenig die Person der Vertragsschließenden. Es reicht ein (echter) Vertrag zugunsten des Kindes aus, solange dieser unmittelbar einen eigenen Anspruch des Kindes begründet. Kein Anwendungsfall ist dagegen die bloße Unterhaltsfreistellung im Innenverhältnis zwischen den Eltern, wie sie für Scheidungsvereinbarungen charakteristisch ist oder die Regelung von Unterhaltsverpflichtungen mit Dritten, wie beispielsweise zum Regress, den öffentliche Stellen nach der Gewährung von Sozialleistungen gegen den Unterhaltsverpflichteten nehmen. Dabei wird kein unmittelbarer Anspruch des Kindes begründet (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 2 Rn. 15).
Von der Gebührenfreiheit umfasst ist zudem die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland. So regelt § 245 Abs. 1 FamFG, dass Unterhaltsansprüche bei Titel über den Mindestunterhalt (§ 1612a BGB) für den Fall der Vollstreckung im Ausland auf Antrag zu beziffern sind (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 2 Rn. 20).
Die Befreiung gilt nur für die Beurkundungsgebühren, Auslagen wie die Dokumentenpauschale sind geltend zu machen. Insgesamt ist nach meinem Verständnis festzuhalten, dass die Beurkundung von Unterhaltstiteln durch Notare nur dann gebührenbefreit ist, wenn die Titel einen unmittelbaren Unterhaltsanspruch des Kindes begründen, also unmittelbar zwischen ihm und dem Unterhaltsverpflichteten wirken. In allen anderen Fällen dürfte der in meiner Nachricht vom 28. Juni 2023 beschriebene Gebührentatbestand der Nummer 21100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG zur Anwendung kommen. Ich bin jedoch keine Expertin für das Notarkostenrecht und könnte bei Bedarf noch einmal selbst bei der Hamburgischen Notarkammer um eine Stellungnahme bitten.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr Absurdistan,
vielen Dank für Ihren ergänzenden Hinweis!
Es gibt tatsächlich weiterhin einen Befreiungstatbestand. Nach Vorbemerkung 2 Absatz 3 zum Teil 2 der Anlage 1 zum GNotKG sind Beurkundungen nach § 67 Abs. 1 BeurkG und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland gebührenfrei.
Unter diese Gebührenfreiheit fallen Beurkundungen über Unterhaltsansprüche eines Kindes, soweit sie die Verpflichtung zur Erfüllung betreffen. Dies gilt auch für Unterhaltsansprüche nach §§ 1612a–1612c BGB, die ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, fordern kann. Ein weiterer Fall ist die Begründung eines unmittelbaren Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen eine andere Person, z.B. Stiefelternteil. Das Alter und der Personenstand des Kindes spielt keine Rolle, ebenso wenig die Person der Vertragsschließenden. Es reicht ein (echter) Vertrag zugunsten des Kindes aus, solange dieser unmittelbar einen eigenen Anspruch des Kindes begründet. Kein Anwendungsfall ist dagegen die bloße Unterhaltsfreistellung im Innenverhältnis zwischen den Eltern, wie sie für Scheidungsvereinbarungen charakteristisch ist oder die Regelung von Unterhaltsverpflichtungen mit Dritten, wie beispielsweise zum Regress, den öffentliche Stellen nach der Gewährung von Sozialleistungen gegen den Unterhaltsverpflichteten nehmen. Dabei wird kein unmittelbarer Anspruch des Kindes begründet (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 2 Rn. 15).
Von der Gebührenfreiheit umfasst ist zudem die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland. So regelt § 245 Abs. 1 FamFG, dass Unterhaltsansprüche bei Titel über den Mindestunterhalt (§ 1612a BGB) für den Fall der Vollstreckung im Ausland auf Antrag zu beziffern sind (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 2 Rn. 20).
Die Befreiung gilt nur für die Beurkundungsgebühren, Auslagen wie die Dokumentenpauschale sind geltend zu machen. Insgesamt ist nach meinem Verständnis festzuhalten, dass die Beurkundung von Unterhaltstiteln durch Notare nur dann gebührenbefreit ist, wenn die Titel einen unmittelbaren Unterhaltsanspruch des Kindes begründen, also unmittelbar zwischen ihm und dem Unterhaltsverpflichteten wirken. In allen anderen Fällen dürfte der in meiner Nachricht vom 28. Juni 2023 beschriebene Gebührentatbestand der Nummer 21100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG zur Anwendung kommen. Ich bin jedoch keine Expertin für das Notarkostenrecht und könnte bei Bedarf noch einmal selbst bei der Hamburgischen Notarkammer um eine Stellungnahme bitten.
Freundliche Grüße