Die Voraussetzung, eine EU-Rente bekommen zu können ist, dass man in den jeweils letzten 5 Jahren, 3 Jahre lang Pflichtbeiträge an die RV abgeführt hat. So wie ich es lese, war Deine Ex-Frau nicht berufstätig. Dadurch hat sie keinen Anspruch auf eine EU-Rente. Die Übertragung von Rentenpunkten würde sich tatsächlich auswirken, aber eben nur dann, wenn vorher schon ein Anspruch erworben wurde. Das scheint hier nicht der Fall zu sein.
Es wird aber irgendeinen Anspruch auf Altersrente geben. Nicht die, der "langjährig Versicherten", das wäre ja nur bei langjährig Erwerbstätigen der Fall, aber eben auf "Altersrente". Dort kann schon ein Anspruch entstanden sein, aufgrund einer früheren Ausbildung oder Kindererziehungszeiten o.ä.
Erhellend wäre schlicht der Blick in die letzte Rentenauskunft, welche im Grunde im Laufe des Verfahrens (Auskünfte beider Ehepartner), eigentlich vorgelegt gehört. Denn daran ließe sich schlicht ablesen, welche Ansprüche bestehen. Heißt also: Durch den Versorgungsausgleich werden erworbene Ansprüche erhöht. Ist aber ein Anspruch erst gar nicht erworben worden (EU-Rente), kann er durch die Übertragung von Rentenpunkten auch nicht nachträglich entstehen.
Wenn sie aber innerhalb der nächsten 10 Jahre in Altersrente geht und auch eine solche bekommt, wovon auszugehen ist, müsste diese dann sich auf den Unterhalt auswirken und ihn mindern. Zumindest also ab Renteneintritt.
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenfor...rungsrente
Klassisch ist hier wieder einmal, das faule Amtsrichterlein, dem das Nachschauen zu viel ist und der sich sagt, dass da ein vermögender Ex-Ehemann ist, der schließlich einfach mal die Kohle abdrücken soll. Ein Anwalt, der sich seines Salärs sicher ist und den Du nicht mal sonderlich durch räumliche Nähe nerven kannst. Das sind schlechte Rahmenbedingungen. Im Zweifel, lohnt vielleicht tatsächlich ein Wechsel. des Anwalts. Je nachdem, wie weit das Verfahren fortgeschritten ist. Einen Tipp hätte ich und vor dem Hintergrund, was da zur Debatte steht, wäre der finanzielle Aufwand wohl zu rechtfertigen.
Was den Unterhaltsanspruch an sich angeht, so kann ich (alles ohne Gewähr und ich kann mich irren) hier der Argumentation des Richters nicht ansatzweise folgen. Was ich z.B. an nachfolgenden Links sehe und auch so kenne ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Unterhalt nach erfolgter Scheidung schlicht nicht vorliegen. Ob es Ausnahmen gibt, wegen dieser langjährigen Ehe, kann ich auf die Schnelle nicht beurteilen.
Schließlich besteht keine Bedürftigkeit und auch wenn man darauf abstellt, dass ehebedingte finanzielle Umstände ausgeglichen werden müssen, kann ich hier einen Unterhaltsanspruch nicht ableiten, denn 500.000 € sind Lichtjahre von einem Freibetrag in Höhe von 15.000 € entfernt und dieses Vermögen müsste m.E. aufgebraucht werden. Auch ist das Aufbrauchen m.E. weder unwirtschaftlich (wie auch bei Bargeld?) noch unbillig.
https://www.lattermann-anwaltsbuero.de/e...vermoegen/
https://www.haufe.de/steuern/steuerwisse...0anzusehen.
Daher erlaube ich mir mal, meinen Vorredner zu widersprechen, denn die Aufteilung des Hauses von 50/50 fällt dem Grunde nach ja nicht in den Zugewinn. Ein Haus, dass Beiden 50/50 gehört und 50/50 aufgeteilt wird, kann aufgrund dieser Konstellation ja nicht in den Zugewinnausgleich fallen. Es wurde ja hälftig aufgeteilt, also wurde nichts ausgeglichen.
Und dann sollte doch § 1577 BGB gelten.
Der Zugewinnausgleich bezieht sich somit auf alle anderen erworbenen Werte. Z.b. Ausgleich von Rentenversicherungen, Sparbüchern etc.
Es wird aber irgendeinen Anspruch auf Altersrente geben. Nicht die, der "langjährig Versicherten", das wäre ja nur bei langjährig Erwerbstätigen der Fall, aber eben auf "Altersrente". Dort kann schon ein Anspruch entstanden sein, aufgrund einer früheren Ausbildung oder Kindererziehungszeiten o.ä.
Erhellend wäre schlicht der Blick in die letzte Rentenauskunft, welche im Grunde im Laufe des Verfahrens (Auskünfte beider Ehepartner), eigentlich vorgelegt gehört. Denn daran ließe sich schlicht ablesen, welche Ansprüche bestehen. Heißt also: Durch den Versorgungsausgleich werden erworbene Ansprüche erhöht. Ist aber ein Anspruch erst gar nicht erworben worden (EU-Rente), kann er durch die Übertragung von Rentenpunkten auch nicht nachträglich entstehen.
Wenn sie aber innerhalb der nächsten 10 Jahre in Altersrente geht und auch eine solche bekommt, wovon auszugehen ist, müsste diese dann sich auf den Unterhalt auswirken und ihn mindern. Zumindest also ab Renteneintritt.
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenfor...rungsrente
Klassisch ist hier wieder einmal, das faule Amtsrichterlein, dem das Nachschauen zu viel ist und der sich sagt, dass da ein vermögender Ex-Ehemann ist, der schließlich einfach mal die Kohle abdrücken soll. Ein Anwalt, der sich seines Salärs sicher ist und den Du nicht mal sonderlich durch räumliche Nähe nerven kannst. Das sind schlechte Rahmenbedingungen. Im Zweifel, lohnt vielleicht tatsächlich ein Wechsel. des Anwalts. Je nachdem, wie weit das Verfahren fortgeschritten ist. Einen Tipp hätte ich und vor dem Hintergrund, was da zur Debatte steht, wäre der finanzielle Aufwand wohl zu rechtfertigen.
Was den Unterhaltsanspruch an sich angeht, so kann ich (alles ohne Gewähr und ich kann mich irren) hier der Argumentation des Richters nicht ansatzweise folgen. Was ich z.B. an nachfolgenden Links sehe und auch so kenne ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Unterhalt nach erfolgter Scheidung schlicht nicht vorliegen. Ob es Ausnahmen gibt, wegen dieser langjährigen Ehe, kann ich auf die Schnelle nicht beurteilen.
Schließlich besteht keine Bedürftigkeit und auch wenn man darauf abstellt, dass ehebedingte finanzielle Umstände ausgeglichen werden müssen, kann ich hier einen Unterhaltsanspruch nicht ableiten, denn 500.000 € sind Lichtjahre von einem Freibetrag in Höhe von 15.000 € entfernt und dieses Vermögen müsste m.E. aufgebraucht werden. Auch ist das Aufbrauchen m.E. weder unwirtschaftlich (wie auch bei Bargeld?) noch unbillig.
https://www.lattermann-anwaltsbuero.de/e...vermoegen/
https://www.haufe.de/steuern/steuerwisse...0anzusehen.
Daher erlaube ich mir mal, meinen Vorredner zu widersprechen, denn die Aufteilung des Hauses von 50/50 fällt dem Grunde nach ja nicht in den Zugewinn. Ein Haus, dass Beiden 50/50 gehört und 50/50 aufgeteilt wird, kann aufgrund dieser Konstellation ja nicht in den Zugewinnausgleich fallen. Es wurde ja hälftig aufgeteilt, also wurde nichts ausgeglichen.
Und dann sollte doch § 1577 BGB gelten.
Der Zugewinnausgleich bezieht sich somit auf alle anderen erworbenen Werte. Z.b. Ausgleich von Rentenversicherungen, Sparbüchern etc.