24-07-2023, 12:00
Nach meiner Kenntnis muss das Vermögen nicht verbraucht werden.
Es muss allerdings gewinnbringend angelegt werden und die Zinsen sind anrechenbar.
§ 1577 Abs. 1 BGB: Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt [...] nicht verlangen, solange und soweit er sich aus [...] seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
§ 1577 Abs. 3 BGB: Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
"unbillig" wurde mir mal so erklärt, dass es bedeutet, wenn Mann und Frau das gleiche bekommen haben, z.B. aus Hausaufteilung 50/50, dann wäre es "unbillig" wenn ein Ex-Partner es verbrauchen muss und der andere nicht.
Es muss allerdings gewinnbringend angelegt werden und die Zinsen sind anrechenbar.
§ 1577 Abs. 1 BGB: Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt [...] nicht verlangen, solange und soweit er sich aus [...] seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
§ 1577 Abs. 3 BGB: Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
"unbillig" wurde mir mal so erklärt, dass es bedeutet, wenn Mann und Frau das gleiche bekommen haben, z.B. aus Hausaufteilung 50/50, dann wäre es "unbillig" wenn ein Ex-Partner es verbrauchen muss und der andere nicht.