02-08-2023, 09:30
Steht ebenfalls im bereits genannten Punkt 5. Zitat:
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.510 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.385 EUR
Der Bedarfskontrollbetrag ist gleich darauf in Punkt 6 erklärt.
Also nochmal maxmimal einfach: Wer nicht arbeitet, hat einen niedrigeren Selbstbehalt. Der Grund ist egal. Krank, Rente, arbeitslos, spielt keine Rolle. Es gilt immer: Wer nicht arbeitet, hat einen niedrigeren Selbstbehalt.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.510 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.385 EUR
Der Bedarfskontrollbetrag ist gleich darauf in Punkt 6 erklärt.
Also nochmal maxmimal einfach: Wer nicht arbeitet, hat einen niedrigeren Selbstbehalt. Der Grund ist egal. Krank, Rente, arbeitslos, spielt keine Rolle. Es gilt immer: Wer nicht arbeitet, hat einen niedrigeren Selbstbehalt.