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Selbstbehalt bei Unterhaltspflichtigen
#10
Steht ebenfalls im bereits genannten Punkt 5. Zitat:

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.510 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.385 EUR


Der Bedarfskontrollbetrag ist gleich darauf in Punkt 6 erklärt.

Also nochmal maxmimal einfach: Wer nicht arbeitet, hat einen niedrigeren Selbstbehalt. Der Grund ist egal. Krank, Rente, arbeitslos, spielt keine Rolle. Es gilt immer: Wer nicht arbeitet, hat einen niedrigeren Selbstbehalt.
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RE: Selbstbehalt bei Unterhaltspflichtigen - von p__ - 02-08-2023, 09:30

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