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EuGHMR, 10.11.2022 – 25426/20 – häusliche Gewalt
#1
Eine für Sorgerechts- und Umgangsverfahren gleichermaßen bedeutsame Entscheidung hat der EuGHMR3 mit
seinem Urteil v. 10.11.2022 getroffen, in dem er betont hat, dass ein Gericht gegen seine Pflicht zur
Sachaufklärung und Sicherstellung des Kindesschutzes verstoße, wenn es in Fällen häuslicher Gewalt
Hinweisen auf ein aggressives Verhalten eines Elternteils beim Umgang mit dem Kind nicht nachgehe, da die
Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils und seiner Kinder in Anbetracht von Art. 31 Istanbul-Konvention ein
zentrales Kriterium für Entscheidungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang sei.

- Wolters Kluwer / Rechtssprechungsübersicht -

Jetzt darf die Mutter auch die "Istanbul-Konvention" anführen und die Rechtsprechung muss sich danach richten. "Aber Herr Richter! Er hat mir Gewalt angetan!" Die Aussage genügt. Kennt man. Falschbeschuldigungen? Kennt man auch. Folgen einer Solchen? Ach was!

Hinweise genügen! Lasst den Alten zappeln i.S. Umgang. Gutachter, Beistände, Umgangspfleger, Sozialarbeiter. Schleßlich müssen die auch was zu tun haben.
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EuGHMR, 10.11.2022 – 25426/20 – häusliche Gewalt - von Nappo - 05-09-2023, 10:16

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