03-10-2023, 16:36
Zunächst mal ist das Jugendamt in allen Belangen dem Recht und damit Gerichtsentscheidungen unterworfen. Alles, was das Jugendamt anordnet kann ein Gericht hinausfegen.
Für eine Inobhutnahme benötigt das Jugendamt aber keinen Gerichtsentscheid. Das ist zunächst einmal ein Verwaltungsakt. Die Reichweite und Grenzen dafür sind in § 42 SGB VIII festgelegt. Lies dir den mal durch: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__42.html - dort steht auch die Antwort auf deine letzte Frage. Ja, sie können, aber auch Abs. 3 dazu lesen.
Für eine Inobhutnahme benötigt das Jugendamt aber keinen Gerichtsentscheid. Das ist zunächst einmal ein Verwaltungsakt. Die Reichweite und Grenzen dafür sind in § 42 SGB VIII festgelegt. Lies dir den mal durch: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__42.html - dort steht auch die Antwort auf deine letzte Frage. Ja, sie können, aber auch Abs. 3 dazu lesen.