28-10-2023, 00:26
"Während der Dauer einer vollstationären Unterbringung ruht der Unterhaltsanspruch des unter- gebrachten jungen Menschen, weil sein Unterhalt durch die Jugendhilfe sichergestellt ist. Es ist niemand - auch kein Beistand - legitimiert, für den gleichen Zeitraum entsprechende Unter- haltsansprüche für den untergebrachten jungen Menschen geltend zu machen." https://content.beck.de/WiesnerSGB/gemei...teilig.pdf
Ich mache einfach das was das Jugendamt sagt und denke nicht weiter drüber nach, bis sich das mit dem Aufenthalt vom Kind geregelt hat.
Ich mache einfach das was das Jugendamt sagt und denke nicht weiter drüber nach, bis sich das mit dem Aufenthalt vom Kind geregelt hat.