10-02-2024, 14:20
(10-02-2024, 12:44)emre schrieb: "Die Erschienene zu 2 (meine Ex) erhebt bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anspruch auf Offenlegung der Einkünfte oder Anpassung der Unterhaltsforderung"
Sie fragt also zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht nach deinem Einkommen und sie ist mit den 750 EUR pro Kind einverstanden. Spätere Auskunftsansprüche berührt das aber nicht. Da steht "zu diesem Zeitpunkt" und nicht "künftig" oder "bis zum (Datum)". Das Dokument diente also dazu, sich zur Scheidung zu einigen, damit dort keine offenen Punkte bleiben und die Scheidung kostengünstiger und schneller durchgeführt werden kann (geringere Streitwerte). Spätere mögliche Forderungen sind davon nicht berührt.
Eine generelle Freistellungsvereinbarung ist das ebenfalls nicht und die wäre auch nicht zulässig. Möglich wäre eine Erfüllungsübernahme gewesen wenn die Randbedingungen stimmen, aber die wurde offenbar nicht vereinbart. Sowas ist ohnehin extrem selten.
Eine Abänderung kannst du oder sie verlangen. Aber zurückfordern des bereits gezahlten Unterhalts oder Teile davon keinesfalls. Keiner. Weder darf sie nachträglich fordern noch du irgendwas zurückfordern.