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Abtretungsvertrag, Beschwerde Datenschutz, Titel wertlos?
#3
Hallo, der Abtretungsvertrag dem ich nachträglich zustimmen soll liegt mir vor. Die Konstruktion ist folgende:
KM beantragt UHV
Unterhaltsforderung und Auskunftsrecht geht an das Land (UHV-Kasse).
Anspruch wird an das Kind zurückübertragen mit der Klausel, dass Zahlungen an das Land weiterzuleiten sind. Damit wird der Beistand zuständig, da er das Kind vertritt.
Beim Titel verpflichte ich mich dem Kind, im Zweifel kann der Beistand Klagen, bzw. aus dem Titel vollstrecken.

Jetzt möchte das Land nachträglich sein Geld. Da der Beistand aber gar nicht legitimiert war, Auskunft zu fordern und das Land keine Auskunft gefordert hat, vertrete ich nun die Auffassung, dass die Vorraussetzungen des  § 1613 BGB für eine nachträglich Forderung nicht erfüllt sind.

Jetzt geht es noch darum, ob UhVorschG §7 (2) 2. erfüllt ist.

"(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
1.
die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder
2.
der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann."

Ich hab jetzt mal gefragt, ob die Letzteres belegen können.

Was den Titel anbelangt: Ich habe meine Zweifel, ob das Land aus diesem Titel vollstrecken kann, verpflichte ich mich darin doch dem Kind. Das Land vertritt nicht das Kind, wie es vor Volljährigkeit der Beistand getan hat.
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RE: Abtretungsvertrag, Beschwerde Datenschutz, Titel wertlos? - von Marcus - 19-04-2024, 18:05

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