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Kindesunterhalt bei volljährigen Kindern und Erwerbsobliegenheit
#2
Das ist abgestuft. Bereits ältere Minderjährige, die gar nichts mehr tun, keine Ausbildung, keine Schule haben keinen Unterhaltsanspruch mehr.
Volljährige, die eine allgemeinbildende Schule besuchen sind noch bis 21 Minderjährigen gleichgestellt -> gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Volljährige in Ausbildung sind nicht mehr privilegiert -> keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Die Bafög-Stelle fragt nicht, warum der Pflichtige nichts mehr arbeitet, sondern nimmt den Ist-Zustand als gegeben hin.
BGB §1603 ff.
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RE: Kindesunterhalt bei volljährigen Kindern und Erwerbsobliegenheit - von p__ - 18-06-2024, 23:09

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