19-06-2024, 01:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19-06-2024, 01:20 von JohnDoe2000.)
Grant79, was Vermögensaufbau Punkt 2 betrifft, so glaube ich, dass du falsch liegst. Alle Anwälte, die ich konsultiert habe, haben mir gesagt, dass der Verkauf von Aktien, unabhängig vom Grund des Verkaufs, wenn er zu einem Gewinn (nach Abzug von Kosten und Verlusten) führt, bei der Berechnung der Unterhalt berücksichtigt werden muss.
Was mir gesagt wurde ist: Zu "Einkünfte aus Vermögen" gehören Zinsen aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus "Kapitalbeteiligungen an Gesellschaften", Erträge aus der Anlage von Schmerzensgeld.
Was mir gesagt wurde ist: Zu "Einkünfte aus Vermögen" gehören Zinsen aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus "Kapitalbeteiligungen an Gesellschaften", Erträge aus der Anlage von Schmerzensgeld.