23-07-2024, 23:15
Also laut dem OLG Brandenburg Urteil brauchst Du tatsächlich keine Angst von Drohungen Deiner Exe hinsichtlich Zwangsvollstrecken zu haben:
„…Seien die Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft allerdings mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder aufgrund von Veränderungen in den Obhutsverhältnissen des Kindes (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB) entfallen, könne der Titelschuldner dies mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO gegenüber dem weiter die Zwangsvollstreckung betreibenden Elternteil einwenden. Keinen Unterschied mache es hierbei, ob der nicht mehr legitimierte Elternteil wegen eines laufenden Unterhalts oder auch noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreibe, da maßgebend für den Erfolg des Vollstreckungsabwehrantrags alleine auf dem Wegfall der Vollstreckungsbefugnis abzustellen sei.
Danach entfiele der Antragsgegnerin nach der am 22.9.2017 eingetretenen Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes jegliche Vollstreckungsbefugnis aus dem Titel. Dies gelte auch für den bis dato insgesamt aufgelaufenen Kindesunterhaltsrückstand, der nach Eintritt der Rechtshängigkeit am 29.6.201e und bis zum Eintritt der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes am 22.9.2017 entstanden sei.“
Ich würde dem JA und der EXe nach diesen frechen Aufforderungen überhaupt nicht mehr antworten. So wie P die Empfehlung ausspricht, mit Deiner Tochter zu reden, halte ich für die beste Option. Wenn Deine Tochter nun ein Studium anfängt, gibt es genügend Möglichkeiten, ihr finanzielle unter die Arme zu greifen. Jahrelang wurdest Du von Deiner EXe ausgequetscht wie eine Zitrone. Deshalb darf in Zukunft auch ruhig mal der Hinweis kommen, dass nun Mama auch hälftig den Unterhalt an Deine Tochter zahlen darf.
„…Seien die Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft allerdings mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder aufgrund von Veränderungen in den Obhutsverhältnissen des Kindes (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB) entfallen, könne der Titelschuldner dies mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO gegenüber dem weiter die Zwangsvollstreckung betreibenden Elternteil einwenden. Keinen Unterschied mache es hierbei, ob der nicht mehr legitimierte Elternteil wegen eines laufenden Unterhalts oder auch noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreibe, da maßgebend für den Erfolg des Vollstreckungsabwehrantrags alleine auf dem Wegfall der Vollstreckungsbefugnis abzustellen sei.
Danach entfiele der Antragsgegnerin nach der am 22.9.2017 eingetretenen Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes jegliche Vollstreckungsbefugnis aus dem Titel. Dies gelte auch für den bis dato insgesamt aufgelaufenen Kindesunterhaltsrückstand, der nach Eintritt der Rechtshängigkeit am 29.6.201e und bis zum Eintritt der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes am 22.9.2017 entstanden sei.“
Ich würde dem JA und der EXe nach diesen frechen Aufforderungen überhaupt nicht mehr antworten. So wie P die Empfehlung ausspricht, mit Deiner Tochter zu reden, halte ich für die beste Option. Wenn Deine Tochter nun ein Studium anfängt, gibt es genügend Möglichkeiten, ihr finanzielle unter die Arme zu greifen. Jahrelang wurdest Du von Deiner EXe ausgequetscht wie eine Zitrone. Deshalb darf in Zukunft auch ruhig mal der Hinweis kommen, dass nun Mama auch hälftig den Unterhalt an Deine Tochter zahlen darf.