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Vorladung wg. § 198 StGB (aus Österreich)
#2
Um diese Fragen zu beantworten, müsste ich selbst recherchieren. Ich kenne den Umgang i.S. Unterhaltspflichtverletzung in Österreich nicht. Vielleicht andere hier ...

Eines kann ich Dir aber mit Bestimmtheit sagen: Man geht in einer Strafsache niemals nimmer net zur Pozilei und macht dort eine Aussage. Auch dann nicht, wenn man sich zu 110% für Unschuldig erklärt und sich also erklären will. Nie macht man das. Ohne Ausnahme. Richtigerweise sagt das auch jeder Strafrechtler.

In Deutschland gibt es einige Beschlussbegründungen , die 99% aller Anzeigen wegen hiesigem § 170 StGB pulverisieren. Trotzdem werden jedes Jahr vor dem Amtsrichterlein dahingehend Väter verurteilt und gehen auch nicht in die Berufung.

Und es gibt Anwälte, die gerade in diesem Themenbereich so einen Mist verzapfen, dass man vom Gerüst springen könnte. Hier reicht nicht eine Meinung. Hier muss man den Richtigen suchen.

Ich rede da aus eigener Erfahrung... Was in de FAQ steht, ist eine Zusammenfassung aus Erlebtem und Beschlussbegründungen. Das stimmt alles zu 100%. Jeder Rechtsverdreher der das irgendwie anders sieht, weil er ja der supi-duuupi Experte ist, sollte gemieden werden.

Im Süden Deutschlands kenne ich einen Anwalt, der mich da mal raus gehauen hat. Das ist lange lange her, aber die Kanzlei gibt es noch. Ob er sein süffisantes Grinsen und seine Energie immer noch hat, weiß ich nicht.

@p: Wir kennen noch den "Camper". Von ihm hatte ich damals die Adresse. Das war auch sein Anwalt.
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RE: Vorladung wg. § 198 StGB (aus Österreich) - von Nappo - 27-07-2024, 16:36

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