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Vorladung wg. § 198 StGB (aus Österreich)
#6
So wie ich die Situation bei Dir einschätze, solltest Du jetzt schon den Strafverteidiger auf suchen. Nach dem Termin, solltest du hier kurz einen Abriss des Gesprächs hinterlassen.
Zuerst also um eine Beratung bitten. Auch wenn das separat Geld kostet. Viele Strafverteidiger stehen auch nicht unbedingt auf finanziell eingeschränkte Mandanten. Im Strafrecht wird richtig abgesahnt.
Bei einem schlechten Gefühl, den nächsten auf suchen...

Nicht bei der Polizei anrufen. Wie ´p sagte: Schriftlich. Findest Du früh genug einen Anwalt, macht der das sowieso.

Normalerweise ist mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen. Aber trotzdem muss da richtig vorgegangen werden. Machst Du nichts und "wartest ab", ist das für den Staatsanwalt ausreichend, weiter "zu ermitteln". Er erhebt einfach eben dann Klage.
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RE: Vorladung wg. § 198 StGB (aus Österreich) - von Nappo - 27-07-2024, 20:42

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