31-07-2024, 22:12
Ich fang mal mit den einfacheren Dingen an:
1. Gegen das Rückkehrverbot mit Maximaldauer 10 Tage ("polizeiliche Primärmaßnahme") ist es schwierig anzugehen. Die Polizei kann es nicht verkürzen oder aufheben. Das ist ein Fall für den Anwalt, der dann beim Verwaltungsgericht klagt, nicht beim Familiengericht. Es geht dabei um die Aufhebung der Wohnungsverweisung. Lohnt sich meist nicht wegen der zehn Tage.
2. Eine andere Sache ist § 2 Gewaltschutzgesetz, Überlassung der gemeinsamen Wohnung. Das kann die anzeigende Person beim Amtsgericht erreichen. Das erlässt bei Erfolg eine Gewaltschutzanordnung mit normalerweise 6 Monaten Dauer. Das ist ein ganz anderes Kaliber.
3. Eine weitere andere Sache wäre die Zuweisung einer Ehewohnung, wenn X und Y verheiratet sind oder in einigen Fällen auch für eine Partnerwohnung, wenn ohne Heirat ein gemeinsames Kind existiert. Darum wird wohl hier nicht gehen?
Geht es um 2, ist ebenfalls sofort ein Anwalt angeraten. Die Erfolgsaussichten und der Ausgang ist nicht abzuschätzen. Die genannten Punkte bezüglich Wohnungseigentum und Sohn sind Faktoren, aber der wichtigste Faktor ist, wie und mit welchen Massnahmen sich nach Ansicht des Gerichts Gewalt verhindern lässt. Die Wahrheit spielt dabei keine grosse Rolle, halbgare Indizien und Glaubwürdigkeiten eine Grössere.
1. Gegen das Rückkehrverbot mit Maximaldauer 10 Tage ("polizeiliche Primärmaßnahme") ist es schwierig anzugehen. Die Polizei kann es nicht verkürzen oder aufheben. Das ist ein Fall für den Anwalt, der dann beim Verwaltungsgericht klagt, nicht beim Familiengericht. Es geht dabei um die Aufhebung der Wohnungsverweisung. Lohnt sich meist nicht wegen der zehn Tage.
2. Eine andere Sache ist § 2 Gewaltschutzgesetz, Überlassung der gemeinsamen Wohnung. Das kann die anzeigende Person beim Amtsgericht erreichen. Das erlässt bei Erfolg eine Gewaltschutzanordnung mit normalerweise 6 Monaten Dauer. Das ist ein ganz anderes Kaliber.
3. Eine weitere andere Sache wäre die Zuweisung einer Ehewohnung, wenn X und Y verheiratet sind oder in einigen Fällen auch für eine Partnerwohnung, wenn ohne Heirat ein gemeinsames Kind existiert. Darum wird wohl hier nicht gehen?
Geht es um 2, ist ebenfalls sofort ein Anwalt angeraten. Die Erfolgsaussichten und der Ausgang ist nicht abzuschätzen. Die genannten Punkte bezüglich Wohnungseigentum und Sohn sind Faktoren, aber der wichtigste Faktor ist, wie und mit welchen Massnahmen sich nach Ansicht des Gerichts Gewalt verhindern lässt. Die Wahrheit spielt dabei keine grosse Rolle, halbgare Indizien und Glaubwürdigkeiten eine Grössere.