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Vorladung wg. § 198 StGB (aus Österreich)
#9
Hallo,

wie schon zuvor geschrieben. NUR schriftlich mit dem PR kommunizieren, NIEMALS persönlich dort erscheinen.

Es sind schon Leute einer Vorladung gefolgt, weil Sie nur die Pflichtangaben zur Person machen und die Aussage verweigern wollten; sodann sagte der Polizei-PC, da wäre ja noch etwas anderes ;-)
Ausserdem kann Dir jedes Wort später nachteilig ausgelegt werden. Fazit: Finger weg, nur schreiben!

Antworten musst Du, sonst wird weiter ermittelt und kann dann eng werden.

1. Ich würde denen einen Brief mit Inhalt der Berufung auf das Aussageverweigerungsrechts nach §xxxx schreiben.
2. Es gibt einen Online-Service, dort konnte man sich die Akte für einen kleinen Schein ziehen. Machen, Akte kommen lassen und dann mal sehen, was so drin steht

danach Auswertung. Entweder selber machen (wenn man fit ist) oder zum guten Anwalt gehen; Du benötigst wahrscheinlich jmd. mit guten Kenntnissen der österreichischen Gesetze. Zudem kann man auch recherchieren, ob die Ösi-Gesetzte hier in D vollstreckt werden. Vielleicht hast Du ja mal Glück ;-)
Vielleicht ist die Akte auch sehr dünn und man kann die Motivation des Staatsanwaltes sehen .... und es ausmerkeln. Aber wie gesagt, alles Spekulation. Du musst Dir die Akte kommen lassen.

Je nachdem was so in der Akte ist, kann man aus Kostengründen vielleicht auch ohne Anwalt agieren.
Die guten Anwälte sind ja mittlerweile alle bei 200,00 Euro und mehr pro Stunde (netto) und verlangen VK oder eine größere Abschlagszahlung vorab, bevor sie überhaupt das erste Wort der Akte gelesen haben ....
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RE: Vorladung wg. § 198 StGB (aus Österreich) - von DrNewton - 31-07-2024, 23:13

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