05-08-2024, 12:03
(04-08-2024, 23:35)Waschbär schrieb: Im Antrag behauptet die Frau ja, sie habe hier leider keine Wohnung gefunden. Aber glücklicherweise hat sie dann sofort eine in ihrer Heimat gefunden.
Dass sie hier keine Wohnung findet, ist natürlich ein absolut lächerlicher "Grund" für den weiten Umzug.
Sie kann Wohnungen finden oder nicht finden wie sie will. Sie darf auch gerne wegziehen oder einmal rund um den Globus und irgendwelchen anderen Beziehungen hinterher. Ihre Sache.
Konzentriere du dich im Gegenantrag auf das Kind. Die Dame mag ihren Selbstwünschen folgen, aber das Kind soll bleiben, wo es ist, wo es zur Schule angemeldet ist, wo Stabilität, Kontinuität zu Personen incl. einem Elternteil und Räumen herrscht. Dort kann sie dann das Kind gerne besuchen oder mitbetreuen.
Wie schon vielfach geschrieben, beantrage nicht das ABR für dich, sondern Beibehaltung des gemeinsames ABR bei Entscheid über den Aufenthalt am jetzigen Wohnort gem §1628 BGB. Du willst die Mutter nicht entrechten, sondern das Beste fürs Kind per Minimalbeschluss. Positiv formuliert. Sei nicht der Elternteil mit Privatwünschen, der sich als besser und berechtigter darstellt, sondern sei der Elternteil der nachweisbar auf die Bedürfnisse des Kindes fokussiert ist. Und bereite dich geistig darauf vor, trotzdem zu verlieren.