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Besteht Anspruch auf KU nach Ausbildung
#4
(05-09-2024, 18:58)Klaus84 schrieb: Die Frage wäre nun, ob die Ausbildung zur Erzieherin noch als Erstausbildung gilt.

Es gibt keine Liste, die alle Kombinationen mit Berufen und weiteren Berufen kombiniert und daraus dann schliesst "dies ist keine Erstausbildung mehr". Gehen solche Fälle vor Gericht, werden Einzelfallentscheidungen getroffen, die sich an Indizien orientieren. Indizien, die dir jetzt überhaupt nicht bekannt sind, weil sie die Unterhaltsbegehrende nicht sagte, aber erst vor Gericht mit Hilfe eines Anwalts anbringen wird. Beispiele:

- Unterhaltsbegehrende macht geltend, den Ursprungsberuf nicht ausüben zu können weil zwischenzeitlich gesundheitliche Probleme aufgetreten wären, ein einmaliger Berufswechsel sei auch dem Pflichtigen zuzumuten.
- U. macht geltend, dass die weitere Ausbildung eben in ihrem Fall ein weiterer Schritt der Spezialisierung und Fortführung sei, so wie Master nach Bachelor folge, die ebenfalls beide zu Unterhalt berechtigen.
- U. macht geltend, dass das Ziel Fachabitur sei, da sie Befähigung dazu nachweislich habe sei sie auch unterhaltstechnisch berechtigt, das nach dem Realschulabschluss anzustreben, um so besser wenn das eine weitere Qualifikation - Erzieherin - bringen würde.

Der Richter wird dann seine inneren Würfel werfen und das Ergebnis kann von Null bis Hundert Prozent reichen.

Auch jetziger Sicht deiner Schilderung kann keinerlei sichere Aussage getroffen werden "ist unterhaltsberechtigt" oder "ist nicht berechtigt". Ich würde sie klagen lassen, es vor Gericht gehen lassen.
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RE: Besteht Anspruch auf KU nach Ausbildung - von p__ - 05-09-2024, 22:36

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