07-09-2024, 15:02
Die Nachweise der Tochter und Unterlagen der Mutter würde ich auf jeden Fall anfordern. Nicht nur Zahlen und Behauptungen, sondern auch die zugehörigen Belege. Allein deshalb, um informiert zu sein über die Verhältnisse dort. Leider steht auch der Fall selbst in Frage und in einigen Bundesländern besteht sogar ausdrücklich eine Unterhaltspflicht für die nachfolgende Erzieherinnenausbildung.
Das ist eine der Schwellen, die stetig von den Gerichten abgesenkt werden. Denn die Eltern sind auch bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen in der Pflicht. Etwa wenn die Tochter erst eine Hotelfachausbildung absolviert und anschließend Touristik studiert. Und leider sind auch Sozialassistentin oft nur eine Ausbildungsstufe. Sie sind für die Pflege und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und beeinträchtigten Menschen tätig. Aber der Beruf ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich gelagert, er wird über eine schulische Ausbildung an Berufsfachschule erlangt.
In einigen Bundesländern ist die abgeschlossene Berufsausbildung zum Staatlich geprüften Sozialassistenten mit Schwerpunkt Sozialpädagogik nämlich zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Erzieherausbildung (u. a. in Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Hessen). Manchmal wird die Bezeichnung „Sozialpädagogischer Assistent“ synonym eingesetzt, in bestimmten Bundesländern ist es dann wieder ein verschiedener, eigener Beruf und dem des Kinderpflegers ähnlich.
Und damit würde in den obengenannten Ländern für die Erzieherinnenausbildung zwingend voll und ganz die Unterhaltspflicht der Eltern weiterbestehen. Es käme bei den eigenen Unterhaltszahlungen nur noch auf das Einkommen (Ausbildungsvergütung) der Tochter sowie das Einkommen der Mutter an, nicht aber auf die Frage, ob überhaupt Unterhaltspflicht besteht.
Das Ganze ist wieder so eine Frage, die einfach klingt, aber im Detail erst zerlegt und weiteren Informationen ergänzt werden muss.
(06-09-2024, 19:17)Nappo schrieb: Die Sozialassistentin ist ein pflegerischer Beruf. Punkt. Sonst könnte man ja auch anbringen, man würde gerne Sozialökonom werden und es bedürfe weiterer 4 Ausbildungen ,-)
Das ist eine der Schwellen, die stetig von den Gerichten abgesenkt werden. Denn die Eltern sind auch bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen in der Pflicht. Etwa wenn die Tochter erst eine Hotelfachausbildung absolviert und anschließend Touristik studiert. Und leider sind auch Sozialassistentin oft nur eine Ausbildungsstufe. Sie sind für die Pflege und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und beeinträchtigten Menschen tätig. Aber der Beruf ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich gelagert, er wird über eine schulische Ausbildung an Berufsfachschule erlangt.
In einigen Bundesländern ist die abgeschlossene Berufsausbildung zum Staatlich geprüften Sozialassistenten mit Schwerpunkt Sozialpädagogik nämlich zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Erzieherausbildung (u. a. in Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Hessen). Manchmal wird die Bezeichnung „Sozialpädagogischer Assistent“ synonym eingesetzt, in bestimmten Bundesländern ist es dann wieder ein verschiedener, eigener Beruf und dem des Kinderpflegers ähnlich.
Und damit würde in den obengenannten Ländern für die Erzieherinnenausbildung zwingend voll und ganz die Unterhaltspflicht der Eltern weiterbestehen. Es käme bei den eigenen Unterhaltszahlungen nur noch auf das Einkommen (Ausbildungsvergütung) der Tochter sowie das Einkommen der Mutter an, nicht aber auf die Frage, ob überhaupt Unterhaltspflicht besteht.
Das Ganze ist wieder so eine Frage, die einfach klingt, aber im Detail erst zerlegt und weiteren Informationen ergänzt werden muss.