30-09-2024, 11:54
(29-09-2024, 23:55)Waschbär schrieb: Das Urteil ist vom OLG Koblenz.
Der Beschluss ist wertlos für deinen Fall. Es regiert erstens der Einzelfall und zweitens sind die Fälle überhaupt nicht vergleichbar. Man muss die Beschlüsse lesen. Bei dir liegt auf der anderen Seite der Waage kein Umzugsinteresse der Mutter wegen einem neuem Liebhaber, sondern ein Umzugsinteresse wegen dem alten Wohnort samt Verwandtenhilfe dort und alten sozialen Beziehungen, also in ein bekanntes bestehendes Umfeld. Das macht ihre eigene Begründung schwerer und indirekt auch die Begründung fürs Kind.
Und selbst ein blosser Liebhaberumzug ins Nichts reichte aus, um den Umzug zu genehmigen und dem Vater das ABR zu verweigern. Das Kind ist schon Neun Jahre alt. Mit 6, manchmal 5 wird man eingeschult, es befindet sich also irgendwo im Verlauf der dritten Klasse, die herausgeschundene Verzögerung beträgt nur 12-23 Monate. Oder sehr viel weniger, der Fall ging ja schon eine Instanz hoch.
Bitte auch Vorsicht, sowas vor Gericht aus dem Hut zu ziehen. Da reagieren Richter oft genervt, verweisen auf Differenzen und Einzelfall. Das ist so wie wenn du mit Husten zum Arzt gehst und belehrst den, es wäre ein Bakterium im Zwerchfell, weil du das in mehreren Youtube-Videos gelernt hättet. Wenn man einen Anwalt hat, lässt man das den Anwalt vorbringen. Falls der es für hilfreich hält.