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Trennung und Umzug: Meine Ex-Frau möchte das Aufenthaltsbestimmungrecht einklagen
(02-10-2024, 08:28)Waschbär schrieb: Wäre es nicht legitim, wenn ich auf 80% zurück stufe und dies dann bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt wird?

Es steht oben schon, dass auch ein "fast-Wechselmodell" unterhaltsrechtlich als Residenzmodell zählt. Das haben auch die Gerichte wiederholt so ausgeurteilt. Das OLG Köln hat z.B. 58 % zu 42 % lediglich als einen erweiterten Umgang des weniger betreuenden Elternteils annommen. Ich habe mir bisher die Nennung der Beschlüsse verkniffen, weil ich einer eventuell mitlesenden Gegenseite keine Munition liefern will, das nur viel Arbeit auf Kosten meiner Lebenszeit macht, ohne aber dir etwas zu nutzen, es verstärkt deine vergebliche Schlupflochsuche nur. Ich hasse es, zwangsläufig in solchen Fällen Dinge bringen zu müssen, die Hoffnungen begrenzen und Ideen abwürgen, konstruktiv zu bleiben ("was geht" statt "warum funktioniert meine Idee nicht?") statt Irrungen zu widerlegen wäre besser. Aber gut, dann eben Details und Grundlagen. Bitte lies aber die Beschlüsse genau und vollständig, ist alles öffentlich.

Das Ganze geht auf den unseligen BGH zurück, der in einem weiteren noch unseligeren Beschluss das Wechselmodell wegdefiniert und auf den Einzelfall reduziert hat. Lies dazu den Beschluss XII ZB 599/13, Text: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...3&nr=69726 . Da steht sogar im Leitsatz:

"Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917)."

Ansonsten hast du ein "erweitertes Umgangsrecht". Im Beschluss: "Der den anderen Elternteil infolge des erweiterten Umgangsrechts treffenden finanziellen Mehrbelastung kann dadurch Rechnung getragen werden, dass im Hinblick auf die von ihm getätigten Aufwendungen eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt". Also nochmal ganz klar: Du zahlst alles, bei erweitertem Umgang zahlst du vielleicht ein, zwei Stufen weniger und bei 50:50 schnappt alles plötzlich schlagartig zum Wechselmodell, wo jeder anteilig haftbar wird. Nebenbei ist die Rechnung dann ebenso schwachsinnig und hat schwerste Logikprobleme, aber die Juristen sahen sich gezwungen, das mit Gewalt so umzukonstruieren, dass sie weiter maximal dran verdienen und Ausgleiche erfinden können. Diese Diskussion ist nicht uninteressant, aber hier im falschen Thread.

Der Vater hat das BGH Verfahren übrigens verloren, er hat an 6 von 14 Tagen betreut, das OLG verneinte das Wechselmodell, der BGH akzeptiert die OLG Erkenntnisse.

Und jetzt noch eine Stufe zurück in der Begründungskette. Der BGH begründet nämlich mit sich selbst, er hatte kurz vorher den allergrössten Ur-Schwachsinn erfunden, das Wechselmodell weitgehend weggezaubert. Lies den Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1

Das war der Hammer, der alles ausser genau 50:50 zum Residenzmodell degradierte und dem Residenzmodell-Unterhalt unterwarf. Er war der durchsichtige Versuch, das Wechselmodell auszubremsen und zu vergiften. Drücke den Beschluss nicht weg weil er dir nicht gefällt, lies den Begründungtext komplett! Da steht auch, welche weitere Anforderungen ausser der Zeiteinteilung in Frage kommen, um ein Wechselmodell auch als Wechselmodell zu werten, etwa in Abs. 10. Weiterhin zu den Tricks mit den Stunden, Abs. 19. Auch den Rest lesen. Du willst es verstehen, dort sind die Antworten nebst Begründung.

Historisch war dieser Beschluss derart mies, rückwärts und verschärfend, dass sich sogar linke Kreise und Medien plötzlich zu Kritik veranlasst sahen und forderten, das Unterhaltsrecht müsse mindestens in diesem Punkt geändert werden. Und das dauert bis heute an, denn alle angekündigten Reformen haben nicht stattgefunden. Jetzt wieder: https://archive.ph/5ie3B - an jedem Scheiss und jedem linken Hirnfurz haben sie gedreht, aber all die weit offenen Wunden (auch im Sorgerecht) im Unterhalts- und Familienrecht werden einfach perpetuiert.

Dir hilft das überhaupt nichts. So ist die Rechtslage. Und damit ist das ist unser Problem, wir suchen Gerechtigkeit und bekommen eine Rechtslage.
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RE: Trennung und Umzug: Meine Ex-Frau möchte das Aufenthaltsbestimmungrecht einklagen - von p__ - 02-10-2024, 11:02

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