04-10-2024, 10:58
In dem Beschluss steht leider nichts zu Vollstreckbarkeit oder Zwangsmittel. Ich hatte damals gegen den Beschluss einen Rechtsbeschwerdeverfahren eingeleitet weil ich haben wollte, dass die Gegenseite darüber belehrt wird, dass im Falle einer Zuwiderhandlung Zwangsgeld bzw. Zwangshaft angeordnet werden kann. Das wurde vom AG an das OLG weitergeleitet. Dieses teilte mir sodann mit, dass meine Beschwerde keine Erfolgsaussicht habe, mit dem Hinweis: "Die von Ihnen begehrte Belehrung über die mögliche Vollstreckung gem. §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG iVm § 888 ZPO ist nicht zu tenorieren, weil es nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG iVm § 888 Abs. 2 ZPO keiner vorherigen Androhung der Zwangsmittel bedarf." Daraufhin habe ich das Rechtsbeschwerdeverfahren zurückgenommen.